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preparatory:AB 216248

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2017-06-06

Wortprotokoll

Der Preisüberwacher handelt innerhalb seiner gesetzlich festgelegten Zuständigkeit selbstständig und unabhängig. Nach Artikel 12 des Preisüberwachungsgesetzes ist er immer dann zuständig, wenn die Preise nicht das Ergebnis von wirksamem Wettbewerb sind. Ob dies im Falle der Kommissionen der Firma Booking.com in der Schweiz der Fall ist oder nicht, ist nicht durch den Bundesrat zu beurteilen. Er äussert sich nicht zu Einzelfällen. Verfügungen des Preisüberwachers können mit den ordentlichen Rechtsmitteln beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht angefochten werden. Der Preisüberwacher erachtet sich in der vorliegenden Angelegenheit als zuständig.

Gemäss Artikel 7 des Preisüberwachungsgesetzes können dem Preisüberwacher möglicherweise missbräuchliche Preise angezeigt werden. Im angesprochenen Fall prüft er, ob infolge der unter den Online-Buchungsplattformen potenziell marktbeherrschenden Stellung von Booking.com unangemessene Kommissionen gegenüber den Hotels verrechnet werden und damit ein Preismissbrauch vorliegt.

Die Resultate dieser Untersuchung bleiben abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass in der laufenden Untersuchung die Tatsache einfliesst, dass die Preise für Hotelkunden dank Buchungsplattformen um 13 Prozent gesunken sind.