preparatory:AB 218998
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2017-09-13
Wortprotokoll
Sie haben es bereits gehört: Dieses Geschäft hat eine lange Geschichte, es befindet sich sozusagen im fünften Jahr. Nach der Finanzkrise hat der Bundesrat 2012 die betreffenden Aufträge erteilt. Die Möglichkeit der Vernehmlassung wurde sehr breit genutzt, und der Bundesrat hat sich bei der Ausarbeitung der definitiven Vorlage noch einmal gründlich mit dem Thema auseinandergesetzt. Das Gleiche gilt für das Parlament: Der Ständerat hat sich während eines ganzen Jahres mit dieser Vorlage befasst, hat in der Kommission auch sehr gründlich Anhörungen durchgeführt, hat abgewogen und die Vorlage etwas entschlackt. Die Kommission Ihres Rates hat bereits im Januar mit der Beratung dieses Geschäfts und mit einer sorgfältigen Legiferierung begonnen.
Worum geht es bei den beiden Gesetzen Fidleg und Finig? Zum Ersten geht es um Kundenschutz durch Transparenz. Das ist eigentlich das Motto bei dieser Gesetzgebung. Sie arbeitet also nicht mit Verboten und engmaschigen Vorgaben, sondern mit Transparenz für den mündigen Bürger. Es geht hier um den Vertrieb von Produkten, um Produktregeln und [PAGE 1302] um den Rechtsschutz. Das ist der Bereich des Kundenschutzes.
Der zweite Bereich dieser Gesetzgebung ist die Vergleichbarkeit der Wettbewerbsbedingungen verschiedener Anbieter. Man will gleiche Voraussetzungen für alle schaffen, die in diesem Bereich tätig sind; man will damit auch Wettbewerbsvorteile, die vielleicht bestanden haben, nivellieren.
Das dritte wichtige Element ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Bereich. Wir streben damit an, dass Schweizer Finanzdienstleister im internationalen Bereich äquivalent sind und damit die Möglichkeit haben, besseren Zugang zu internationalen Märkten zu finden. Selbstverständlich braucht es dazu auch politische Entscheide. Aber hier schaffen wir eine Grundlage, damit auf der technischen Ebene dann die Voraussetzungen gegeben sind.
Ein vierter Bereich ist im Rahmen der Beratungen dazugekommen: Das ist die Innovationsförderung; wir werden darauf zu sprechen kommen. In Bezug auf die Finanztechnologie ist es eine Chance für die Schweiz, in einem frühen Stadium entsprechende Regulierungsbestimmungen festzulegen, die dieser Branche eine Dynamik geben können.
Kundenschutz, gleiche Wettbewerbsbedingungen, Möglichkeit der internationalen Anerkennung und Innovationsförderung sind also im Wesentlichen der Inhalt der 356-seitigen Fahne, die Sie erhalten haben.
Zu den Beratungen aus unserer Sicht: Die Vorlage, wie sie sich jetzt präsentiert, entspricht einem gewachsenen Kompromiss. Im Rahmen dieser Beratungen wurde eigentlich von überall Konsens- und Kompromissfähigkeit gefordert. Diese waren notwendig, weil nach der Unterbreitung der Botschaft des Bundesrates und zu Beginn der Gesetzesberatung die Positionen sehr, sehr weit auseinander lagen. Eigentlich wollte fast niemand auf die Vorlage eintreten und sich damit beschäftigen, weil die Vorstellungen sehr weit auseinandergingen. Im Rahmen dieser Beratungen hat man Kompromisse gefunden, insbesondere auch durch die Anhörung der Branche und der betroffenen Kreise. Ich stelle aber aufgrund der Eingangsvoten auch jetzt noch fest, dass es in diesen Beratungen noch einmal Kompromisse brauchen wird, um eine Vorlage zu verabschieden, die für uns, für die Kunden und für den Standort Schweiz notwendig ist.
Wenn Sie die Vorlage durchsehen, werden Sie feststellen, dass Sie nirgends einen überschiessenden Swiss Finish finden, denn wir haben pragmatische Lösungen gefunden und nicht mehr geregelt, als notwendig ist, auch wenn das vielleicht bei einer Fahne von 356 Seiten auf den ersten Blick nicht gerade logisch erscheint. Sie finden in diesem Gesetzentwurf - das ist auch ein roter Faden - Regeln zu Prinzipien und nicht zu Details. Wir regeln also Prinzipien und nicht Details. Anpassungen werden nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nur so weit als nötig vorgenommen. Damit und insbesondere mit einem rechtlichen Rahmen für Fintech-Unternehmen soll die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes im Vergleich zu anderen Standorten gestärkt werden. Das ist etwas, das wir nicht aus den Augen verlieren dürfen, weil unser Finanzplatz unter grossem internationalem Wettbewerbsdruck steht.
Zu einigen Punkten, die wir dann besprechen werden, die ich aber gerne schon beim Eintreten ansprechen würde: Beim Entwurf 1 bzw. bei den Blöcken 1 bis 3 geht es um das Fidleg. Das Fidleg schafft einheitliche Wettbewerbsbedingungen, es stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes und den Kundenschutz. Der Erlass enthält Vorgaben für gewerbsmässige Finanzdienstleister beim Erbringen ihrer Finanzdienstleistungen und beim Anbieten von Finanzinstrumenten sowie einige Regeln zum Rechtsschutz.
Die Frage, was Gewerbsmässigkeit ist, hat die Kommissionen beschäftigt. Ich möchte zuhanden des Amtlichen Bulletins Folgendes sagen: Bei der Frage, was unter Gewerbsmässigkeit zu verstehen ist, ist es selbstverständlich, dass sporadische, unregelmässige Tätigkeiten von beschränktem Umfang nicht als gewerbsmässige Tätigkeiten gelten. Es war ja eine Angst, dass plötzlich alles und jedes diesem Gesetz unterstellt werde. Das ist nicht der Fall. Diese Regelung gilt so. Die Kommission hat sich dabei einheitlich an den Kriterien für die Eintragung ins Handelsregister orientiert. Wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen.
Gemäss den neuen Vorschriften müssen Finanzdienstleister aufsichtsrechtliche Verhaltensregeln einhalten. Im Zentrum stehen hier Informations- und Abklärungspflichten. Auf Verbote wird im Gesetz verzichtet. Die Kommission ist dabei in der Regel dem Ständerat gefolgt, hat aber beispielsweise bei der Frage der Aus- und Weiterbildung eine teilweise Rückkehr zur Fassung des Bundesrates vorgenommen und beschlossen, dass die Finanzdienstleister branchenspezifische Mindeststandards bestimmen sollen. Das Fidleg führt für sämtliche Effekten, die öffentlich angeboten oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, einheitliche Anforderungen für Prospekte ein. Dabei wurde ein grosses Augenmerk auf die Wahrung der Verhältnismässigkeit gerichtet. Entsprechend sind Erleichterungen und Ausnahmen für KMU und bestimmte Angebotsarten vorgesehen.
Neben die Prospektvorschriften tritt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblattes, wenn einem Privatkunden komplexere Finanzinstrumente angeboten werden. Diese Kurzdokumentation soll Retailkunden eine fundierte Anlageentscheidung und einen Vergleich verschiedener Finanzinstrumente ermöglichen. Anders als der Bundesrat und der Ständerat möchte die Kommission von einer solchen Pflicht für eine Kurzdokumentation absehen, soweit bereits ein Prospekt erstellt werden muss. Auch hierauf werden wir im Rahmen der Behandlung von Minderheitsanträgen zurückkommen.
In Bezug auf den Anhang - das werden wir in Block 3 behandeln - gibt es drei Differenzen in drei Bereichen. Während die Mehrheit der Kommission das Obligationenrecht so ergänzen möchte, dass das für die Versicherungsverträge bestehende Widerrufsrecht auch bei Bank- und Finanzdienstleistungsverträgen und Finanzinstrumenten ausgeschlossen ist, möchte eine Minderheit die parlamentarische Beratung zum Versicherungsvertragsrecht abwarten. Vielleicht ist es von Nutzen, wenn ich Ihnen hier den Fahrplan für das Versicherungsvertragsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz mitteile. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes bereits verabschiedet. Das heisst, eine Ihrer Kommissionen wird bereits im vierten Quartal mit der Beratung dieser Gesetzesänderung beginnen. Die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden wir wahrscheinlich im April 2018 in die Vernehmlassung schicken. Wir warten diese Beratungen ab, haben aber die Vorarbeiten so getroffen, dass die Vernehmlassung voraussichtlich im April des nächsten Jahres starten kann. Es ist also nicht so, dass das auf die lange Bank geschoben wird.
Das Gleiche gilt im Übrigen auch für die Änderung des Bankengesetzes. Hier gehen wir davon aus, dass wir die Vernehmlassung in den Monaten März/April ebenfalls starten werden. Wir sind an den entsprechenden Vorbereitungsarbeiten.
Also, wenn Sie diese Vorlagen trennen, so, wie das die Mehrheit Ihrer Kommission will, heisst das nicht, dass nichts passiert, sondern es ist bereits aufgegleist worden. Wir arbeiten daran, und eines dieser Gesetze liegt bereits zur Beratung vor.
In Bezug auf die Änderungen der Zivilprozessordnung hat Ihre Kommission wie der Ständerat ja ebenfalls beschlossen, diese auszuklammern und dann zusammen mit der Revision der Zivilprozessordnung zu verbessern. Das soll im Rahmen der Gesamtrevision erfolgen und soll dann auch mit der Kommission für Rechtsfragen behandelt werden. Da kann ich Ihnen im Moment nicht verbindlicher sagen, wo wir stehen werden.
Noch zur Frage des Vermögensverwaltungsgeschäfts: Hier ist einmal festzuhalten, was überhaupt eine Vermögensverwaltung im rechtlichen Sinne ist. Das ist ja eine Frage, die uns ebenfalls beschäftigt hat. Hier ist es ebenfalls klar: Wer beispielsweise einzig Immobilien für einen Immobilienfonds administriert, ist nicht unterstellungspflichtig. Im Übrigen sieht das Finig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Gesetzes und damit keine Unterstellungspflicht vor, wenn Vermögenswerte wirtschaftlich oder familiär verbundener Personen [PAGE 1303] verwaltet werden. Da gibt es also keine Unterstellung. Dabei beschränkt sich die familiäre Verbundenheit nicht einzig auf im rechtlichen Sinne verwandte oder verschwägerte Personen. Auch betreffend weitere Personen wie etwa Patenkinder oder Konkubinatspartner fällt die Verwaltung von Vermögenswerten bei entsprechender Beziehungsnähe nicht unter die Unterstellungspflicht. Das ist eine Frage, die auch immer wieder gestellt wurde: Wenn ich Geld für ein Patenkind habe, bin ich dann plötzlich Vermögensverwalter? Das ist nicht der Fall. Was ich Ihnen hier gesagt habe, ist das, was die Kommission auch zuhanden der Materialien verabschiedet hat.
Während für bereits unter geltendem Recht prudenziell beaufsichtigte Finanzinstitute, also eben Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen und Effektenhändler - sie werden neu Wertpapierhäuser genannt -, das bisherige Aufsichtsregime weitergeführt wird, hat sich die Kommission bei der Frage der künftigen Aufsicht über unabhängige Vermögensverwalter und Trustees der Meinung des Ständerates angeschlossen. Diese werden, wie in der Fassung des Bundesrates, von der Finma bewilligt. Die Tätigkeit der laufenden Überwachung samt Prüfung der Beaufsichtigten wird aber den von der Branche zu errichtenden Aufsichtsorganisationen übertragen. Diese Aufsichtsorganisationen bedürfen der Bewilligung durch die Finma und werden von ihr beaufsichtigt. Sie sind, anders als nach der Fassung des Bundesrates, keine staatlichen Behörden, sodass namentlich die Enforcement-Kompetenz, also die Sanktionen bis zum Entzug der Bewilligung, bei der Finma verbleibt. Das ist somit nicht eine Schwächung der Finma, sondern eine Aufteilung der Aufgaben, die von der Branche so gewünscht wird. Die Hoheit über die Aufsicht bleibt bei der Finma.
Ich sage noch etwas zu den Fintech-Bestimmungen: Nach dem Willen des Ständerates sowie der Mehrheit der Kommission soll das Finig mit einer rechtlichen Grundlage für Fintech-Unternehmen ergänzt werden. Dadurch sollen die Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen verringert werden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes zu stärken. Der Bundesrat strebt dies ebenfalls an, er hat dazu vom Februar bis im Mai dieses Jahres eine Vernehmlassung durchgeführt.
Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung hat der Bundesrat auf den 1. August 2017 folgende Massnahmen bereits auf Verordnungsstufe verabschiedet:
Die in der Bankenverordnung enthaltene Ausnahme für die Entgegennahme von Geldern zu Abwicklungszwecken gilt explizit für eine Abwicklung innert 60 Tagen. Gemäss der bisherigen Praxis galt eine Frist von 7 Tagen. Weiter wird ein Innovationsraum geschaffen. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen bis zu einem Betrag von 1 Million Franken gilt nunmehr nicht mehr als gewerbsmässig und ist damit bewilligungsfrei. Diese Anpassung soll es Unternehmen erlauben, ein Geschäftsmodell zu erproben, das bisher so nicht bestand. Wir sprechen hier von einer Sandbox, also einer Übungsanlage ohne Bewilligung, so können Start-ups in diesem Bereich entsprechend arbeiten. Noch offen ist eine Zwischenphase bis hin zu einer Bankenbewilligung. Hier sprechen wir von einer Übergangsphase mit einem Schwellenwert bis zu 100 Millionen Franken, in der man dann eine "Lizenz light" erhalten soll. Unserer Überzeugung nach ist es wichtig, dass wir in diesem Gesetz bereits auch die Voraussetzungen dafür schaffen, dass dies möglich ist.
Im Fintech-Bereich ist ein harter Wettbewerb unter den wichtigen Finanzplätzen im Gang. Die Schweiz hat mit dieser Regelung, die wir in der Bankenverordnung getroffen haben, die Möglichkeit geschaffen, dass sich Unternehmen hier entfalten können. Vielleicht haben Sie das bemerkt: Man spricht zwar von einem Silicon Valley, das kennen Sie, aber man spricht bereits auch von einem Crypto Valley, das in Zug lokalisiert ist. Ich habe festgestellt, dass man mit einer gewissen Ehrfurcht auch im Ausland bereits davon Kenntnis genommen hat. Dass sich hier der Schweizer Finanzplatz entwickeln kann, ist wichtig. Wir schaffen hier die rechtlichen Voraussetzungen, damit wir dieser Dynamik auch entsprechend folgen können.
Wenn wir das alles anschauen, dann stellen wir fest, dass es pragmatische Gesetzentwürfe sind, die durch Kompromisse erarbeitet wurden. Sie enthalten nichts Überschiessendes. Sie schützen den Konsumenten, indem entsprechende Transparenz geschaffen wird. Wir schaffen Voraussetzungen für die internationale Wettbewerbsfähigkeit. Wir schaffen gleich lange Spiesse für die Anbieter in der Schweiz. Wir sind zudem im Fintech-Bereich bei den ersten Ländern, die sich hier Regeln geben, die die Branche entsprechend zu einer dynamischen Weiterentwicklung einladen.
Ich bitte Sie also, auf diese Vorlagen einzutreten. In der Detailberatung werden wir dann auf verschiedene Punkte noch zu sprechen kommen.