preparatory:AB 220876
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2017-09-27
Wortprotokoll
Nur kurz zu den Äusserungen des Vertreters der Minderheit, zu zwei Punkten, die in der Kommission besprochen worden sind:
1. Zur Frage der starren Fristen: Der Motionär spricht - ich habe es vorhin gesagt - nur von Fristen und nicht von starren Fristen; er spricht auch nicht von zwingenden Fristen, wie das Kollege Levrat jetzt erwähnt hat. Möglich sind Richtfristen. Richtfristen würden bedeuten - das ist in der Kommission besprochen worden -, dass die Weko eine bestimmte Anzahl Jahre für ein Basisverfahren zugestanden bekommt; sagen wir jetzt zwei Jahre. Würde sie mehr Zeit brauchen, weil komplizierte Expertenabklärungen oder sonstige Sachverhaltsabklärungen nötig wären, müsste sie das begründen, wobei dann eine Verlängerung möglich wäre. Kein Grund für eine Verlängerung wäre das Liegenlassen des Falls während Monaten. Darauf zielt die Motion bei den Fristen ab, so hat es die Mehrheit der Kommission verstanden.
2. Zur Frage der Veröffentlichung, ich habe es im Kommissionsreferat gesagt: Das Verständnis für die Argumentation des Bundesrates ist schon vorhanden, wonach auch mögliche Geschädigte einbezogen werden sollen und eine Abschreckungswirkung erzielt werden soll. Allerdings wird bei der Gesetzgebung zu differenzieren sein. Kollege Levrat hat den Vergleich mit dem Strafverfahren gemacht, was richtig ist. Beim Strafverfahren wird aber eben erst das Urteil publiziert - zugegebenermassen oft nicht das rechtskräftige Urteil, nur das Urteil -, während die Einleitung eines Strafverfahrens aber in den meisten Kantonen nicht publiziert wird. Dort findet ja die eigentliche Vorverurteilung aus Sicht der Kommissionsmehrheit statt. Dort ist folglich bei der Gesetzgebung eine exakte Differenzierung vorzunehmen; das hat die Mehrheit schon auch gesehen. Doch das Grundanliegen des Motionärs ist aus Sicht der Mehrheit berechtigt.[GZ]
Ich bitte Sie, die Motion anzunehmen. [PAGE 729]