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preparatory:AB 224953

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2017-12-14

Wortprotokoll

Ich bitte Sie auch, den Minderheitsantrag abzulehnen. Damit wir uns im Klaren sind: Der Antrag der Mehrheit kodifiziert lediglich die heute geltende Praxis. Es ist zwar so, dass diese Praxis etwas über Artikel 282 der Strafprozessordnung hinausgeht. Der Bundesrat führt aber in seiner Stellungnahme zu Recht aus, dass das gegenüber heute keine Abweichung sei, "da diese Rechtsprechung zur Observation in der Invalidenversicherung auch auf Strafverfahren übertragen werden kann".

Die Situation ist ja die, dass es tatsächlich um die Grenze geht, ob der Ermittler nur von der Strasse auf die Strasse filmen oder aufnehmen darf oder ob der Ermittler von der Strasse in einen frei einsehbaren Garten hineinfilmen darf. Es gibt nun in der Praxis - das haben uns die IV-Stellen gemeldet - oft Fälle, beispielsweise wenn es um Rückenprobleme geht, in denen die betreffende Person in ihrem Garten relativ schwere körperliche Arbeiten ausführt. Das müsste dann einigermassen übereinstimmen mit dem Versicherungsantrag, den die Person gestellt hat. Gartenarbeiten macht man eben typischerweise nicht auf der Strasse, die macht man im Garten. Wenn die Ermittlung an frei einsehbaren Orten nicht mehr möglich wäre, könnten diese Fälle nicht mehr aufgedeckt werden.[GZ]

Ich bitte Sie deshalb, hier den Minderheitsantrag abzulehnen.