Lexipedia

preparatory:AB 225408

Munz Martina · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-02-26

Wortprotokoll

Im zweiten Block geht es um gesetzliche Regelungen im Bereich der Pränataldiagnostik und Reihenuntersuchungen.

Damit nicht triviale Gründe zu einer Abtreibung führen, gibt das Gesetz in Artikel 17 vor, dass pränatale Untersuchungen nur für Eigenschaften durchgeführt werden dürfen, die den Fötus gesundheitlich beeinträchtigen. Die Minderheit Reynard will den Fötus besser schützen und verlangt, dass der Begriff "schwerwiegend" eingefügt wird, wie dies in der Vernehmlassungsvorlage bereits vorgesehen war. Weil der Begriff "schwerwiegend" schwierig zu objektivieren ist, verzichtete die Kommission mit 14 zu 8 Stimmen auf die Einführung dieses Begriffes.

Bei Artikel 17 geht es einer weiteren Minderheit um das sogenannte Retterbaby. Das Gesetz erlaubt pränatale Untersuchungen, damit abgeklärt werden kann, ob sich das Nabelschnurblut eines Fötus aufgrund seiner Gewebemerkmale zur Übertragung auf nahe Verwandte eignet. Dadurch könnte das Baby das Leben von Geschwistern oder Eltern retten. Das Gesetz erlaubt es Ärztinnen und Ärzten erst nach der zwölften Schwangerschaftswoche, der schwangeren Frau das Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Damit soll die Abtreibung nichtgeeigneter Föten verhindert werden. Die Minderheit Reynard verlangt, dass die Untersuchung erst nach der zwölften Schwangerschaftswoche durchgeführt werden darf, damit die Ärzteschaft nicht zur Geheimnisträgerin wird. Das Vertrauensverhältnis zwischen Ärztin und Patientin könnte sonst gestört werden. Mit einem knappen Entscheid, mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung, blieb die Kommissionsmehrheit bei der Vorlage des Bundesrates.

Hier hatte sich auf der deutschen Fahne ein kleiner Fehler eingeschlichen: Die Minderheit wird von Kathy Riklin unterstützt, nicht von "Kathy Rickli". Eine Person namens "Kathy Rickli" existiert nämlich gar nicht.

Eine Minderheit verlangt in Artikel 21, dass bei allen genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich vor und nach der Untersuchung eine Beratung erfolgen muss. Bei präsymptomatischen und pränatalen Untersuchungen ist dies sowieso der Fall. Die Minderheit will diese Beratungspflicht auch auf diagnostische Untersuchungen ausweiten. Da es bei solchen Untersuchungen aber einzig um die richtige Wahl der Therapie für bereits erkrankte Personen geht, erachtet die Kommission mit 18 zu 7 Stimmen eine entsprechende Beratung nicht als zwingend nötig; die Betroffenen befinden sich sowieso in ärztlicher Behandlung.

In Artikel 25 ist eine schriftliche Zustimmung zu präsymptomatischen und pränatalen genetischen Untersuchungen vorgesehen. Die Minderheit Aebischer Matthias fordert eine Ausweitung dieser Schriftlichkeit auf alle genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich. Die Ausweitung betrifft wie in Artikel 21 auch die diagnostischen Untersuchungen, bei denen es lediglich um die Wahl der richtigen Therapie geht. Die Kommission lehnt deshalb diese Ausweitung mit 15 zu 9 Stimmen ab.

In Artikel 8 des Gesetzes ist das Recht auf Nichtwissen verankert. Betroffene Personen müssen das Ergebnis einer genetischen Untersuchung nicht zur Kenntnis nehmen, wenn sie das nicht wollen. Da der Fötus sein Recht selber nicht wahrnehmen kann, fordert die Minderheit Aebischer Matthias in Artikel 26 mit einem zusätzlichen Absatz, dass der schwangeren Frau das Ergebnis mitgeteilt werden muss, wenn für den Fötus eine unmittelbar drohende physische Gefahr besteht, die abgewendet werden könnte. Die Kommission blieb mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung bei der Fassung des Bundesrates. Die Mehrheit überlässt diese Entscheidung also der schwangeren Frau.

Beim Antrag der Minderheit Hardegger zu Artikel 30 geht es um Reihenuntersuchungen. Diese dienen der Früherkennung von genetisch bedingten Krankheiten. In der Schweiz wird zurzeit nur das Neugeborenen-Screening als Reihenuntersuchung durchgeführt. Das Gesetz sieht vor, dass das BAG das Anwendungskonzept bewilligen muss, wie dies heute schon der Fall ist. Die Minderheit Hardegger verlangt, dass stattdessen der Bundesrat das Anwendungskonzept bewilligt. Die Kommission hält mit 17 zu 7 Stimmen daran fest, dass diese Kompetenz beim BAG bleibt.

Im Namen der Kommission bitte ich Sie, alle Minderheitsanträge abzulehnen, auch wenn ich persönlich alle Minderheitsanträge unterstütze.