AB 226489
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2018-03-05
Wortprotokoll
Freie Märkte und der Wettbewerb sind uns wichtig und die administrative Entlastung selbstverständlich auch, insbesondere bei den KMU. Der Auftrag der Motion lautet, eine kartellrechtliche Bestimmung anzupassen; das Ziel ist, die Situation von KMU in Wettbewerbsverfahren zu verbessern. Ich habe dafür grosse Sympathie, denn die administrative Last ist ein dauerhaftes Thema.
Wir haben im September 2015 einen Bundesratsbericht zur administrativen Entlastung der Unternehmen diskutiert. Es standen damals 31 Massnahmen zur Diskussion. Wir haben seit 2011 inzwischen 91 Massnahmen und Prüfaufträge abgearbeitet. Ein Zwischenbericht vom September 2017 besagt, dass 80 Prozent der Massnahmen umgesetzt oder in planmässiger Umsetzung sind. Es geht also auch anders, deshalb diese Aufzählung.
Die vorliegende Motion wird das Ziel kaum erreichen. Im ersten Anliegen der Motion - Sie haben es eben gehört - geht es um die Fristen für die Gerichte, damit Gerichtsverfahren beschleunigt werden können. Der Bundesrat will ebenfalls rasche und einfache Gerichtsprozesse, aber starre Fristen sind der falsche Weg. Wettbewerbsverfahren sind komplex, und umfangreiche Sachverhaltsabklärungen benötigen Zeit. Die Fristen erhöhen die Gefahr von schlechten Urteilen, das auch wieder zum Nachteil der KMU. Die WAK-SR war der Meinung, es müssten nicht zwingend starre Fristen sein, sondern eher Richtlinien; "comply or explain" war hier der Fachbegriff.
Beim zweiten Anliegen der Motion geht es um die Eröffnung einer Untersuchung und um Entscheide der Weko, die erst dann veröffentlicht werden, wenn sie rechtskräftig sind. Mit anderen Worten: Es ginge um ein langes Zuwarten mit der Veröffentlichung - bis hin zu einem allfälligen Bundesgerichtsentscheid nach Jahren. Das ist sehr problematisch für die Betroffenen. Gerade im Kartellrecht ist es wichtig, dass betroffene Dritte bereits zu Beginn einer Untersuchung an Verfahren teilnehmen können. Die Weko erhält so wichtige Informationen, und die Dritten erfahren, dass sie betroffen sind - früher oder allenfalls eben später, wenn Sie entsprechend entscheiden.
Beim dritten Anliegen geht es um die Sanktionen nach Grösse der Unternehmen und um die Tragbarkeit der Sanktionen. Das ist ein legitimes Anliegen, das aber im geltenden Kartellrecht bereits verankert ist. Bereits heute gibt es umsatzabhängige Sanktionen: maximal 10 Prozent des Umsatzes in der Schweiz in den letzten drei Jahren. Die Sanktionen orientieren sich also ausdrücklich am Prinzip der Verhältnismässigkeit. Die Praxis der Weko berücksichtigt bereits heute allenfalls drohende Zahlungsunfähigkeiten eines Unternehmens. Damit ist gesagt, dass es erstens bereits heute ein ausgewogenes und umsatzabhängiges Sanktionsregime gibt und dass zweitens heute die wirtschaftlichen und finanziellen Fähigkeiten eines jeden Unternehmens berücksichtigt werden.
Das vierte Anliegen ist eine Parteientschädigung für kartellrechtliche Verfahren. Das Verwaltungsverfahrensgesetz sieht im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren generell keine Parteientschädigung vor. Solche Ansprüche können erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor den Gerichten geltend gemacht werden. Es gibt also keinen ersichtlichen Grund, warum nur im Kartellrecht von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte.
Das lässt einen Schluss zu, der lautet: Die Forderungen der Motion sind alle vier nicht zielführend. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen daher die Ablehnung der Motion.