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preparatory:AB 226969

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-03-07

Wortprotokoll

Ich gestatte mir vorab eine allgemeine Bemerkung. In der Beratung im Nationalrat entstanden etwa sechzig Differenzen zu Ihren Beschlüssen. Etwa vierzig davon hat Ihre Kommission jetzt bereinigt. Nach dieser Beratung werden noch etwa zwanzig Differenzen zum Nationalrat bestehen. Ich äussere mich zu keiner Differenz, bei der sich Ihre Kommission einstimmig auf eine abweichende Lösung geeinigt hat. Ich gehe davon aus, dass diese Differenzen dann im Nationalrat bzw. in der Kommission noch einmal beraten werden. Wir sind nicht überall mit Ihrer Kommission einverstanden, aber es gibt keine für uns absolut unmöglichen Beschlüsse. Ich glaube, es macht keinen Sinn, wenn ich hierzu Stellung nehme; sonst würden wir eine Kommissionsberatung führen, auf die niemand vorbereitet ist. Ich gehe davon aus, dass der Nationalrat dann einige dieser Differenzen auch noch bereinigt. Das Geschäft kommt dann noch einmal zu Ihnen, und dann werden wir den Rest bereinigen können.

Ich äussere mich also nur zu den Artikeln, bei denen es eine Mehrheit und eine Minderheit gibt. Beim Rest akzeptieren wir einmal die Anträge Ihrer Kommission; wir würden diese Punkte dann aber im Nationalrat noch diskutieren, und sie kommen dann vielleicht noch einmal in Ihren Rat.

Jetzt zu Artikel 8 Absatz 1: Der Bundesrat hat Ihnen ursprünglich eine Fassung vorgeschlagen, die einen Satz umfasst. Im Ständerat kam dann der zweite Satz hinzu, mit den "identischen zivilrechtlichen Pflichten", die auch als erfüllt gelten, wenn die im ersten Satz enthaltenen Pflichten erfüllt werden. Dem Nationalrat war es beim Begriff "identische" nicht ganz wohl. Er hat lange darüber diskutiert und dann "identische" durch "gleichgerichtete" ersetzt. Jetzt ist die Mehrheit Ihrer Kommission wieder zur ursprünglichen Fassung des Bundesrates zurückgekehrt. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Bundesrat zu folgen.

Worum geht es? Der Bundesrat schlägt eine Lösung mit einer Ausstrahlungswirkung vor. Das heisst, der Zivilrichter hat in einem Streitfall zwischen einer Bank und einem Kunden das Zivilrecht heranzuziehen - und selbstverständlich auch die entsprechenden Weisungen des Fidleg; das scheint uns wichtig zu sein. Die Ausstrahlung des Fidleg im Zivilrecht ist hier also gegeben. Die Ergänzung, die vorgenommen wurde, führt eigentlich zu einer Doppelnorm. Das heisst, der Richter hat sowohl das Zivilrecht wie auch das Fidleg zu berücksichtigen, und das kann im Einzelfall für den Richter, der entsprechend zu entscheiden hat, dann eben schon zu Konflikten führen.

Wir sind der Meinung, dass die Lösung des Bundesrates, der sich jetzt auch die Mehrheit Ihrer Kommission anschliesst, die bessere Lösung ist; die Lösung der Minderheit geht vielleicht auch, aber die Lösung, die Ihnen der Bundesrat vorschlägt, ist klarer. Das Fidleg kommt ohnehin, und der Richter hat es zu berücksichtigen; grundsätzlich gilt aber die Norm des Zivilrechtes. Mit dieser Ausstrahlungswirkung haben wir die Grundlage für eine Rechtsprechung, die wir auch aus anderen Gesetzen kennen.

Ich bitte Sie also, hier wieder zur ursprünglichen Fassung des Bundesrates zurückzukehren und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.