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AB 227597

de Buman Dominique · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2018-03-12

Wortprotokoll

16.479

[VS] [PAGE 353]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Eintreten

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Schenker Silvia, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Ruiz Rebecca)[GZ]

Nichteintreten

[VS]

Antrag Leutenegger Oberholzer [GZ]

Rückweisung der Vorlage an die Kommission [GZ]

mit dem Auftrag, die rechtsstaatlichen Grundsätze unserer Verfassung und die Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gemäss Urteil vom 18. Oktober 2016 für die verdeckte Überwachung von Versicherten einzuhalten, wie dies Artikel 46 EMRK dem Signatarstaat vorschreibt. Zu beachten sind insbesondere:

1. Das Einhalten der verfassungsmässigen Ordnung und hiermit das Gewaltmonopol des Staates.

2. Die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips und die Umschreibung der grundlegenden Anforderungen an eine unabhängige Überprüfung und Anordnung der Observation. Die Anordnung der Observation ist - auf Ersuchen der Versicherung - einer gerichtlichen Instanz zuzuweisen.

3. Die faktischen Voraussetzungen für eine Observation müssen abschliessend im Gesetz geregelt sein, das gilt insbesondere für den Anfangsverdacht, ebenso die Überwachungsmassnahmen und -instrumente sowie die zulässigen Orte der Überwachung.

4. Die Dauer der Observation ist zu beschränken. Angemessen erscheinen drei Wochen.

5. Die Wahrung des Kerngehalts des Persönlichkeitsschutzes ist mit dem absoluten Schutz der Privatsphäre (Privaträume) vor einer Observation zu garantieren.

6. Der Schutz vor Missbrauch der gesammelten Daten, die in jedem Falle der beobachteten Person vorzulegen und auf Antrag zu vernichten sind, ist zu gewährleisten. Über die Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze ist ein externes Rechtsgutachten einzuholen.

Schriftliche Begründung [GZ]

Die Bekämpfung von Missbräuchen bei staatlichen Leistungen hat unter klarer Beachtung von rechtsstaatlichen Grundsätzen zu erfolgen. Das gilt insbesondere für die verdeckte Observation von Versicherten, die per se einen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen darstellt. Sie darf deshalb, wenn schon, immer nur subsidiär zu weniger invasiven Massnahmen allerhöchstens ein Instrument der Ultima Ratio sein. Zu beachten sind insbesondere der Grundrechtsschutz der Verfassung wie konkret auch die Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 18. Oktober 2016. Artikel 46 EMRK verlangt von den Signatarstaaten, dass eine festgestellte Konventionsverletzung zu beseitigen ist. Die Staaten müssen die dafür erforderlichen individuellen Massnahmen treffen und allgemein sicherstellen, dass sich Konventionsverletzungen dieser Art nicht wiederholen können (Meyer-Ladewig, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 46 Rz. 3). Das Urteil, das zur vorliegenden Gesetzgebung Anlass gab, hielt nun in den entscheidenden Passagen Folgendes fest: "77. ... In particular, it did not, as required by the Court's case-law, set out sufficient safeguards against abuse. The interference with the applicant's rights under Article 8 was not, therefore, 'in accordance with the law' and there has accordingly been a violation of Article 8 of the Convention." Jedes Gesetz hat also nach Meinung des Gerichtshofes neben den formellen Voraussetzungen auch für eine ausgewogene Balance zwischen den Rechten des Betroffenen und der Institution zu sorgen und vor Machtmissbräuchen zu schützen. Der vorliegende Gesetzentwurf 16.479 genügt weder den Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes, noch schützt er vor Machtmissbräuchen. Der Gesetzentwurf verletzt mit dem vorgesehenen Artikel 43a E-ATSG das Gewaltmonopol des Staates: Jede Versicherungsgesellschaft darf ihre eigene private Observationsgruppe einsetzen, um die Privatsphäre anderer zu verletzen. Dies ist Aufgabe der Polizei, zumal Artikel 148a StGB den Sozialmissbrauch unter Strafe gestellt hat. Zudem fehlt es dem Gesetzentwurf an der erforderlichen Beschränkung der Mittel: Das neue Gesetz ermöglicht in Artikel 43a Absatz 1 E-ATSG in der Fassung der Mehrheit Überwachungsmassnahmen mit Bild- und Tonaufnahmen sowie Instrumente zur Standortbestimmung. Die Gesetzesvorlage in der Fassung der Mehrheit sieht nur bei GPS-Überwachungen eine gerichtliche Genehmigung vor. "Sozialdetektive" hätten künftig mehr Kompetenzen als die Polizei. Die Versicherungswirtschaft, auch private Institutionen, verfügt damit über mehr Rechte als der Staat, was dem Gewaltmonopol zuwiderläuft. Verletzt wird die Privatsphäre: Neu dürfen Personen auch in ihren Privaträumen von allgemein zugänglichen Orten aus observiert werden, d. h. von Gärten, Balkonen etc., ohne dass die Privatsphäre gesetzlich absolut geschützt wäre. Das steht klar im Widerspruch zur Bundesverfassung und zur EMRK. Das Gesetz geht weiter als die Strafprozessordnung, die Überwachung in privaten Räumen klar untersagt. Weiter zu nennen ist auch der Anfangsverdacht: Es gibt keine konkreten gesetzlichen Hürden für die Anordnung der Überwachung. Nach jetzigem Gesetzentwurf könnte sogar ein Sachbearbeiter der Fallbearbeitung oder des Leistungsbereichs der Versicherung die Überwachungen anordnen. Damit besteht die Gefahr von Machtmissbräuchen, und das steht im Widerspruch zu den zentralen Bestrebungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Damit können Observationen geradezu unkontrolliert und jederzeit erfolgen. Sie sind nicht vorhersehbar und verletzen zumindest mittelbar die Unschuldsvermutung. Im Weiteren fehlt ein klares Verwertungsverbot: So ist es nach den vorliegenden Bestimmungen möglich, dass im Verwaltungsverfahren auf unkontrollierte Weise erlangte Beweismittel auch im Strafverfahren verwendet werden: Immerhin hat die Schweiz eine neue Strafbestimmung in Artikel 148a StGB geschaffen, die Sozialhilfemissbrauch unter Strafe stellt. Der Gesetzentwurf ist zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit an die Kommission zurückzuweisen. Angezeigt ist zudem eine externe rechtliche Beurteilung der Vorlage.

[VS]

[VS]

Proposition de la majorité [GZ]

Entrer en matière

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Schenker Silvia, Carobbio Guscetti, Feri Yvonne, Gysi, Häsler, Heim, Ruiz Rebecca)[GZ]

Ne pas entrer en matière

[VS]

Proposition Leutenegger Oberholzer [GZ]

Renvoyer le projet à la commission [GZ]

avec mandat de respecter les principes de l'Etat de droit contenus dans la Constitution suisse et les conclusions tirées par la Cour européenne des droits de l'homme (CEDH) dans son arrêt du 18 octobre 2016 relatif à la surveillance secrète d'un assuré. En effet, en tant qu'Etat signataire de la Convention de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales, la Suisse est tenue de se conformer aux arrêts définitifs de la CEDH (cf. art. 46 de la convention). La commission accordera une attention particulière aux points suivants:[GZ]

1. Il convient de prendre en considération le respect de l'ordre constitutionnel et, partant, le monopole de la puissance publique.

2. Il faut garantir le principe de proportionnalité et définir les exigences fondamentales permettant d'examiner et d'ordonner une observation en toute indépendance. Il incombe à une instance judiciaire d'ordonner l'observation, sur demande de l'assureur.

3. Les conditions factuelles pour qu'une observation puisse avoir lieu doivent être réglées de manière exhaustive dans la loi, notamment en ce qui concerne le soupçon initial, les mesures et les instruments de surveillance ainsi que les lieux où une surveillance peut être autorisée.

4. La durée de l'observation doit être limitée. Une durée de trois semaines semble appropriée. [PAGE 354]

5. Les fondamentaux de la protection de la personnalité doivent être garantis avant une observation en assurant la protection absolue de la sphère privée (lieux privés).

6. Il y a lieu de garantir la protection contre l'emploi abusif des données recueillies, lesquelles doivent systématiquement être soumises à la personne observée et, à sa demande, détruites. Il convient de demander un avis de droit externe portant sur la garantie des principes de l'Etat de droit.

[VS]

Le président (de Buman Dominique, président): Dans le débat d'entrée en matière, nous traiterons les deux objets ensemble. L'initiative parlementaire 16.479 se trouve dans la deuxième phase de traitement, l'initiative parlementaire 16.482 dans la première phase de traitement.

Vous avez reçu un rapport écrit de la commission au sujet de l'initiative parlementaire 16.482. La commission propose de ne pas y donner suite.