preparatory:AB 229240
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-05-29
Wortprotokoll
Wir haben noch drei Minderheitsanträge im Differenzbereinigungsverfahren zum Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) und Finanzinstitutsgesetz (Finig).
Artikel 10 regelt die Informationspflicht, und in Absatz 5 geht es um die Informationspflicht der Finanzdienstleister. Dass diese festgeschrieben und die Einhaltung eingefordert wird, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit.
Der Finanzdienstleister hat seine Kundinnen und Kunden über wesentliche Änderungen zu informieren. Absatz 5 unterscheidet dabei, ob die Information umgehend oder beim nächsten Kundenkontakt zu erfolgen hat. Geht es beispielsweise um den Aufsichtsstatus des Finanzdienstleisters oder um allgemeine, mit Finanzinstrumenten verbundene Risiken, so kann die Information beim nächsten Kundenkontakt erfolgen. Umgehend informiert werden muss beispielsweise, wenn sich wesentliche Änderungen bei der persönlich empfohlenen Finanzdienstleistung und den damit verbundenen Risiken und Kosten ergeben. Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass hier der Finanzdienstleister eine Pflicht hat. Wer argumentiert, dass ein guter Finanzdienstleister das sowieso tun werde, hat auch kein Problem mit diesem Absatz, da der Finanzdienstleister ihn ja erfüllt. Aber bei jenen, die dieser Pflicht nicht nachkommen, bei einem Fehlverhalten des Finanzdienstleisters bietet Absatz 5 den gesetzlichen Rahmen, damit sich eine Kundin oder ein Kunde auch wirksam wehren kann.
Ich bitte Sie, hier dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen und diese Informationspflicht im Fidleg zu belassen.