preparatory:AB 230285
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2018-06-04
Wortprotokoll
Bereits seit 2013 ist die Anwendung der drei Neonicotinoide in für Bestäuber attraktiven Kulturen nicht mehr erlaubt. Neue Erkenntnisse rechtfertigen nun, diese Massnahmen auszudehnen. Ein sofortiges Verbot rechtfertigt sich nicht, da die problematischsten Anwendungen bereits verboten sind. Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 besagt in Artikel 70, dass, wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, die von ihm abgegebenen Pflanzenschutzmittel vom Verwender zurücknehmen und sachgemäss entsorgen muss. Diese Regelung muss also nicht ergänzt werden, sie muss durchgesetzt werden.