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preparatory:AB 231336

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2018-06-07

Wortprotokoll

Eine letzte Bemerkung zu den Übergangsbestimmungen: Die Übergangsregelungen für Statusgesellschaften sollten möglichst rasch in Kraft gesetzt werden. Das ist nun entweder der Zeitpunkt, ab welchem klar ist, dass kein Referendum ergriffen wird, oder der Zeitpunkt, an welchem das Referendum abgelehnt wurde. Auf diese Weise soll ermöglicht werden, dass von der Sondersatzregelung profitiert werden kann, sofern der Kanton, in dem sich die Statusgesellschaft befindet, diese Sondersatzlösung auch in sein kantonales Gesetz übernommen hat.

Bei den übrigen Massnahmen gehen wir davon aus, dass das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2020 möglich sein sollte, also insbesondere auch bei allen AHV-Bestimmungen. Sollte es ein Referendum geben, wäre allerdings der frühestmögliche Termin wohl der 1. Januar 2021.

Wir nehmen ja auch Änderungen im Steuerharmonisierungsgesetz vor. Hier ist es so, dass wir den Kantonen in der Regel eine Frist von zwei Jahren geben, um die Gesetze entsprechend anzupassen. Die Frist wäre hier also bereits verkürzt, weil es zwischen den kantonalen Übergangszeiten und dem internationalen Druck zur Abschaffung der Statusgesellschaften einen Zielkonflikt gibt. Die Kantone können hier selber noch handeln.

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