preparatory:AB 232080
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2018-06-12
Wortprotokoll
Im Namen der Mehrheit möchte ich doch auch noch einmal festhalten, dass es nicht zutrifft, dass der Konsumentenschutz durch diese Vorlagen geschwächt wird. Durch die Übungsanlage als solche wird er gestärkt, durch vielfältige Bestimmungen und Vorschriften - auch durchsetzbare Vorschriften - zur Gestaltung der Kundenbeziehung, durch die Ausbildungsanforderungen, Aufklärungspflichten, Informationsrechte und dergleichen. Es gibt also vielfältige Verbesserungen.
In diesem Kontext ist auch dieser Vorschlag zur Anpassung von Artikel 40a OR zu sehen. Hier liegt nun noch einmal ein Kompromiss seitens des Ständerates vor, der klarmacht, dass es einzig und allein darum geht, dort das Widerrufsrecht bei sogenannten Haustürgeschäften einzuschränken, wo die Möglichkeit entstehen könnte, dass Kunden während der Dauer dieses zweiwöchigen Widerrufsrechts eine Art Arbitragemöglichkeit aufgrund des Kursverlaufs der gekauften Produkte ausnutzen, und das ist ja nun auch nicht die Idee des Widerrufsrechts. Ich glaube, das ist auch unbestritten. Die Bestimmung sieht nun vor, dass die Einschränkung des Widerrufsrechts eben nur dann greift, wenn eine vorbestehende Kundenbeziehung zwischen Finanzdienstleister und Kunde da ist, im Sinne des Fidleg, wie wir es hier nun verabschieden.
Il est important de savoir que le compromis qui est proposé par le Conseil des Etats vise à éviter toute possibilité d'arbitrage par les consommateurs par la voie du droit de révocation - et rien d'autre - selon l'article 40 du Code des obligations, parce que cet arbitrage ne serait pas du tout légitime.
Ich empfehle Ihnen also, der Mehrheit der Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag Birrer-Heimo abzulehnen.