preparatory:AB 232328
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-06-13
Wortprotokoll
Artikel 14, zu dem ich eine Minderheit eingereicht habe, regelt die Vorbefassung eines Anbieters, einer Anbieterin. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieterinnen verpflichtet die Auftraggeberinnen, keiner Anbieterin einen Vorteil einzuräumen. Ein solcher Vorteil würde ganz klar in der Vorbefassung liegen. Bei der Vorbefassung handelt es sich um Kontakte zwischen der öffentlichen Auftraggeberin und den potenziellen Anbieterinnen im Vorfeld einer öffentlichen Ausschreibung. Es ist klar: Solche Kontakte können den Wettbewerbsteilnehmenden im Vergabeverfahren klare Vorteile einbringen. Deshalb ist es auch richtig, dass Anbieterinnen, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, nicht zum Angebot zugelassen werden.
Geradezu unverständlich ist es nun, wenn man diesen an und für sich richtigen Grundsatz mit Absatz 3 wieder aufweicht. Sogenannte Marktabklärungen sollen gemäss dem Entwurf des Bundesrates per se in Absatz 3 als unproblematisch erklärt werden, indem man mit einer gesetzlichen Fiktion feststellt, dass die vorgelagerte Marktabklärung nicht zur Vorbefassung der Anbieterinnen und Anbieter führen soll. Diese unnötige und auch unbegründete gesetzgeberische Fiktion ist abzulehnen. Deswegen beantrage ich Ihnen mit der Minderheit die Streichung von Absatz 3. Der Zusatz, wonach das Ergebnis der Marktabklärung bekanntzugeben ist, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, ändert aber an der Vorbefassung der beteiligten Anbieterinnen nichts.
Warum ist diese gesetzgeberische Fiktion abzulehnen? Wir wissen nicht einmal ganz genau, wie Marktabklärungen legal definiert sind, wie sie gesetzgeberisch abgegrenzt werden. Eine Marktabklärung kann, muss aber nicht zwingend zu ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen führen. Das gilt es dann aber jeweils im Einzelfall abzuklären und nicht per Legalfiktion einfach auszuschliessen. So geht das nicht. Damit lassen Sie im Prinzip zu, dass auch Anbieterinnen, die in der Tat vorbefasst sind, nachher zum Angebot zugelassen werden, und das würde unserem Wettbewerbsrecht krass widersprechen. Legalfiktionen sind immer eine heikle Sache. Hier geht es um Wettbewerbsrecht, hier sind sie um so weniger am Platz. Es gilt hier im Einzelfall abzuklären, wie die Situation ist.
Jetzt gestatte ich mir noch eine persönliche Bemerkung zum Verfahren des Ganzen, weil wir ja sonst keine Redezeit haben. Ich bin sehr dankbar, dass die Kommissionsberichterstatter im Einzelnen zu den Anträgen sprechen, damit wir auch zuhanden der Materialien gewisse Hinweise haben, warum Anträge angenommen oder abgelehnt worden sind, und dass sie jeweils Mehr- und Minderheiten darlegen. Denn mit dieser blockweisen Diskussion, wie sie jetzt Platz gegriffen hat, haben wir in den Materialien die Situation, dass wir nicht einmal genau wissen, wie die Begründungen lauten. Stellen Sie sich jetzt vor: Ich habe hier einen Antrag zu einem Absatz 3, ein Miniantrag im Verhältnis zur gesamten Beratung. Dafür habe ich fünf Minuten Redezeit. Morgen aber, beim Aktienrecht, habe ich ebenfalls fünf Minuten Redezeit zur Begründung von zehn Einzelanträgen. Das zeigt die Absurdität dieses Verfahrens bestens. Es ist eines Parlamentes nicht würdig, und das Schlimmste für mich ist, wir hebeln damit faktisch auch das Zweikammersystem aus. Denn im Ständerat haben sie selbstverständlich die Möglichkeit, ausführliche Beratungen zu führen, und im Nationalrat zwingen wir uns selber in dieses enge Korsett. Ich denke, das ist etwas, was man inskünftig überdenken muss.