Lexipedia

preparatory:AB 232887

de Buman Dominique · Nationalrat · Freiburg · CVP-Fraktion · 2018-06-14

Wortprotokoll

Art. 629 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Abs. 2 [GZ]

... stellen fest, dass:

1. sämtliche ...

2. die versprochenen ...

3. die gesetzlichen ...

4. keine anderen Sacheinlagen, bereits beschlossenen Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Abs. 3 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 4 [GZ]

Streichen

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Vogler, Allemann, Amherd, Fehlmann Rielle, Gmür-Schönenberger, Merlini, Naef, Pardini, Leutenegger Oberholzer)[GZ]

Abs. 4 [GZ]

Streichen

[VS]

Antrag Fässler Daniel [GZ]

Abs. 2 Ziff. 4 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates [GZ]

(siehe auch Art. 631 Abs. 2 Ziff. 6; 634bis; 635 Ziff. 1; 650 Abs. 2 Ziff. 4bis; 652e Ziff. 1; 652g Abs. 1 Ziff. 4; 704 Abs. 1 Ziff. 3; 753 Ziff. 1; 777 Abs. 2 Ziff. 5; 777b Abs. 2 Ziff. 6; 777c Abs. 2 Ziff. 1; 833 Ziff. 3 sowie 834 Abs. 2)

Schriftliche Begründung [GZ]

Der Bundesrat hat mit seinem am 28. November 2014 in die Vernehmlassung gegebenen Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts vorgeschlagen, die geltenden Bestimmungen zur (beabsichtigten) Sachübernahme aufzuheben. Diesem Vorschlag wurde in der Vernehmlassung deutlich zugestimmt (Vernehmlassungsbericht vom 17. September 2015, S. 9). Für eine Aufhebung sprachen sich unter anderem verschiedene Kantone, die Treuhandkammer sowie diverse spezialisierte Wirtschaftskanzleien aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dadurch juristische Probleme entfallen und die Kosten der Kapitalaufbringung gesenkt würden. Die Gläubiger würden aufgrund des Kapitalerhaltungs-, Verantwortlichkeits- und Strafrechts bereits ausreichend geschützt. Der Bundesrat schlug daher mit der Botschaft vom 23. November 2016 vor, auf die Bezeichnung der (beabsichtigten) Sachübernahme als qualifizierten Tatbestand bei einer Gründung oder Kapitalerhöhung zu verzichten (Botschaft, S. 432ff.). Damit würde die damit verbundene Statuten- und Registerpublizität für Sachübernahmegeschäfte entfallen, und auch die weiteren Sicherheitsvorkehrungen der qualifizierten Gründung oder Kapitalerhöhung würden keine Anwendung finden. So würde auch die Pflicht zur Erstellung eines Gründungs- bzw. Kapitalerhöhungsberichtes und einer Prüfungsbestätigung entfallen. Damit würden der Vollzugsaufwand bei den Kantonen und die Kosten für Aktionäre sinken, ohne dass der Gläubigerschutz geschmälert würde. In der Praxis zeigt sich, dass sowohl bei beabsichtigten Sachübernahmen als auch bei bereits beschlossenen Sachübernahmen regelmässig Unklarheiten entstehen. Würde gemäss Vorschlag der vorberatenden Kommission nur die beabsichtigte Sachübernahme gestrichen, würden die Probleme nicht gelöst. Mit dem vorliegenden Einzelantrag wird vorgeschlagen, den Entwurf des Bundesrates zu übernehmen. Die durch die vorberatende Kommission neu eingefügte Bestimmung von Artikel 634bis OR (c. Sachübernahmen) würde damit gestrichen, und alle damit zusammenhängenden Bestimmungen wären gemäss Entwurf des Bundesrates anzupassen.

[VS]

Art. 629 [GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Al. 2 [GZ]

... [GZ]

4. ... en nature, reprises de biens déjà décidées, compensations de créances et avantages particuliers ...

Al. 3 [GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 4 [GZ]

Biffer

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Vogler, Allemann, Amherd, Fehlmann Rielle, Gmür-Schönenberger, Merlini, Naef, Pardini, Leutenegger Oberholzer)[GZ]

Al. 4 [GZ]

Biffer

[VS]

Proposition Fässler Daniel [GZ]

Al. 2 ch. 4 [GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral[GZ]

(voir art. 631 al. 2 ch. 6; 634bis; 635 ch. 1; 650 al. 2 ch. 4bis; 652e ch. 1; 652g al. 1 ch. 4; 704 al. 1 ch. 3; 753 ch. 1; 777 al. 2 ch. 5; 777b al. 2 ch. 6; 777c al. 2 ch. 1; 833 ch. 3 ainsi que 834 al. 2)