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preparatory:AB 233201

Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-06-15

Wortprotokoll

Ziff. 2 Art. 6 [GZ]

Antrag der Kommission[GZ]

Abs. 1 [GZ]

... Genossenschaftskapital, nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve ...

Abs. 1bis [GZ]

... umfasst sind und die Aussicht besteht, dass die Gesellschaft saniert werden kann.

[VS]

Ch. 2 art. 6 [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Al. 1 [GZ]

... du capital social, de la réserve légale issue du capital et de la réserve légale issue du bénéfice qui ne sont pas remboursables aux actionnaires, ou qui ...

Al. 1bis [GZ]

... du surendettement et qu'il existe des raisons d'admettre que la société pourra être assainie.

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Ziff. 3 Art. 107 Abs. 1bis [GZ]

Antrag der Kommission[GZ]

Streichen

[VS]

Ch. 3 art. 107 al. 1bis [GZ]

Proposition de la commission[GZ]

Biffer

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Ziff. 10 Art. 137 Abs. 2; Ziff. 11 Art. 25 Abs. 3; Ziff. 12 Art. 53 Abs. 2[GZ]

Antrag der Kommission[GZ]

... Gerichtes (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 8, 725a Abs. 3 ...

[VS]

Ch. 10 art. 137 al. 2; ch. 11 art. 25 al. 3; ch. 12 art. 53 al. 2[GZ]

Proposition de la commission [GZ]

... tribunal (art. 716a al. 1 ch. 8, 725a al. 3 ...

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Ziff. 6 Art. 147 Abs. 1bis [GZ]

Antrag Aeschi Thomas[GZ]

Als erhebliche Tatsache gemäss Buchstabe a gilt auch eine Rückerstattung, die gestützt auf Artikel 678 OR erfolgt.

Schriftliche Begründung [GZ]

Artikel 678 OR beinhaltet die Rückerstattung von Leistungen, welche zu Unrecht von der Gesellschaft bezogen wurden. Im inzwischen nicht mehr aktuellen Kreisschreiben Nr. 25 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 1995 hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Verweis auf zwei ältere Bundesgerichtsurteile fest, dass Artikel 678 OR nichts an der Steuerbarkeit verdeckter Gewinnausschüttungen zu ändern vermöge und die Gesellschaft weiterhin auf der von ihr mit der Steuererklärung eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung zu behaften sei. Eine solche Handhabung [PAGE 1150] erscheint in dieser Strenge heute nicht mehr sachgerecht, da es insbesondere im internationalen Verhältnis heute öfters zu verdeckten Gewinnausschüttungen kommt, z. B. bei steuerlicher Umqualifikation von Transferpreisen, ohne dass man der Gesellschaft einen Vorwurf machen kann. Mit der zivilrechtlichen Rückerstattung soll der Zustand hergestellt werden, wie er ohne den ungerechtfertigt zugestandenen wirtschaftlichen Vorteil bestanden hätte. Erfolgt die Rückerstattung der Leistung nicht umfassend steuerfrei, so kommen die Steuerfolgen einer Geldstrafe gleich. Steuerfolgen können sich in folgenden Situation ergeben: als Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der leistenden Gesellschaft (Gewinnsteuern), beim Empfänger (Gewinn- oder Einkommenssteuern), bei der rückfordernden Gesellschaft (Gewinnsteuern, Emissionsabgabe) und im Verhältnis zwischen leistender Gesellschaft und Begünstigter in der Form von Verrechnungssteuern (im Inland mit Fragen der Rückerstattungsfähigkeit und grenzüberschreitend im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen oder auch ohne solche). Aus steuerrechtlicher Sicht braucht es eine kohärente und straffreie Lösung der Primär-, Sekundär- und korrespondierenden Berichtigung. Die Lösung dieses Problems ist auch deshalb notwendig, weil die neue Formulierung von Artikel 678 OR wohl zu mehr Rückerstattungsfällen führen wird (vgl. S. 661 der Botschaft). Es muss deshalb überprüft werden, welche Steuerfolgen - Gewinnsteuer, Einkommenssteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben - die zivilrechtliche Rückzahlung gemäss Artikel 678 OR nach heutiger Rechtslage zur Folge haben wird. Die entsprechenden Steuergesetze sind dahingehend anzupassen, dass eine zivilrechtliche Rückabwicklung gemäss Artikel 678 OR zu keinen unsachgemässen Steuerfolgen führt. Grundsätzlich sind auch im Steuerrecht die Beteiligten so zu stellen, wie wenn die ungerechtfertigte Zuwendung nie stattgefunden hätte, soweit sie zivilrechtlich korrigiert wird. Steuerliche Korrekturen können, soweit notwendig, im Revisionsverfahren vorgenommen werden. Damit kann sichergestellt werden, dass Steuerfolgen nicht zu Strafzahlungen verkommen.

[VS]

Ch. 6 art. 147 al. 1bis [GZ]

Proposition Aeschi Thomas[GZ]

Une restitution effectuée en vertu de l'article 678 CO est également considérée comme un fait important au sens de la lettre a.

[VS]

Ziff. 7 Art. 51 Abs. 1bis [GZ]

Antrag Aeschi Thomas[GZ]

Als erhebliche Tatsache gemäss Buchstabe a gilt auch eine Rückerstattung, die gestützt auf Artikel 678 OR erfolgt.

[VS]

Ch. 7 art. 51 al. 1bis [GZ]

Proposition Aeschi Thomas[GZ]

Une restitution effectuée en vertu de l'article 678 CO est également considérée comme un fait important au sens de la lettre a.

[VS]

Ziff. 8 Art. 59 Abs. 1bis [GZ]

Antrag Aeschi Thomas[GZ]

Als neue erhebliche Tatsache im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a VwVG gilt auch eine Rückerstattung, die gestützt auf Artikel 678 OR erfolgt.

[VS]

Ch. 8 art. 59 al. 1bis [GZ]

Proposition Aeschi Thomas[GZ]

Une restitution effectuée en vertu de l'article 678 CO est également considérée comme un fait nouveau important au sens de l'article 66m alinéa 2 lettre a PA.

[VS]

Ziff. 8a Art. 6 Abs. 1 Bst. n [GZ]

Antrag Aeschi Thomas[GZ]

n. Zuschüsse, die gestützt auf Artikel 678 OR geleistet werden.

[VS]

Ch. 8a art. 6 al. 1 let. n [GZ]

Proposition Aeschi Thomas[GZ]

n. les versements supplémentaires effectués en vertu de l'article 678 CO.