preparatory:AB 233386
Herzog Verena · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-09-10
Wortprotokoll
In Artikel 4 Absätze 1, 1bis und 2 ELG wird die Mindestbeitragsdauer, die Voraussetzung, unter welchen Bedingungen jemand Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, geregelt. Die SVP-Fraktion und ich persönlich ersuchen Sie, bei der nationalrätlichen Version zu bleiben und meiner Minderheit zu folgen.
Mit der zehnjährigen Karenzfrist wollen wir einen Sozialtourismus verhindern. Es darf nicht sein, dass sich ausländische Staatsangehörige kurz vor ihrer Pensionierung ins schweizerische Sozialversicherungssystem einschmuggeln, um mit minimalen Beitragszahlungen für den Rest ihres Lebens von - zumindest im Vergleich mit dem Ausland - relativ grosszügigen Leistungen profitieren zu können. Eine Mindestbeitragsdauer für Angehörige von Drittstaaten oder für Staatenlose garantiert, dass Ausländerinnen und Ausländer einen fairen Anteil an den Kosten der Rentenkasse, von der sie später auch wieder profitieren, selbst geleistet haben. Zudem muss man wissen, dass der Anteil dieser Ergänzungsleistungsbezüger prozentual massiv über demjenigen der Schweizer Ergänzungsleistungsbezüger liegt und der Bezug zwischen 2005 und 2014 um 72 Prozent gestiegen ist. Nebst der für die Sicherung der Ergänzungsleistungen dringend notwendigen Kostendämpfung - es geht immerhin um 90 Millionen Franken jährlich - darf es doch nicht sein, dass unsere eigenen Schweizer Bürgerinnen und Bürger gegenüber Eingewanderten bei den Bedingungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen benachteiligt sind!
Wir sind vom Vorstand der Auslandschweizer-Organisation angeschrieben worden, der keine Freude an dieser Gesetzesänderung hat. Dazu möchte ich entgegnen, dass jeder planen kann, wo er leben will. Zudem gibt es für Auslandschweizer, die planen, im Alter in unser schönes und sicheres Land zurückzukehren, die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschliessen, um auf die Rückkehr in die Schweiz vorbereitet zu sein. Zudem wären nach Auskunft des Bundesamtes für Sozialversicherungen von der Mindestbeitragsdauer noch 700 Auslandschweizer betroffen. Bei der Forderung der Mindestwohnsitzdauer - das ist ja jetzt der Unterschied - waren es noch 5000 Personen.
Ich bitte Sie also wirklich, dieser Minderheit zuzustimmen.