preparatory:AB 234464
Glanzmann-Hunkeler Ida · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2018-09-17
Wortprotokoll
Ich komme auf Artikel 31 zurück und möchte doch darauf hinweisen, dass es sich hier wirklich um beschlagnahmte Waffen handelt. Wenn eine Waffe beschlagnahmt wird und man sieht, dass sie nicht gemeldet wurde, kann man ein Gesuch stellen. Man hat drei Monate Zeit, um dieses Gesuch einzureichen und die Waffe dann mit einer Ausnahmeregelung, die man beantragen kann, doch noch richtig zu melden. Darum möchte ich Ihnen sagen: Vergessene Waffen können mit einem Gesuch trotzdem nachgemeldet werden. Dies hat die Kommission auch mit 14 zu 10 Stimmen so unterstützt.
Bei Artikel 42 wurde ja neu die Meldung eingefügt, es braucht also keine Bestätigung mehr, sondern eine Meldung. Bei Artikel 31 Absatz 2 wurde dies dementsprechend auch noch geändert. Auch hier heisst es "Meldung" und nicht mehr "Bestätigung".
Leider können wir uns nicht zu den vielen Emotionen, die wir auch hier gehört haben, äussern. Als Kommissionssprecherin halte ich mich auch daran. Trotzdem möchte ich Sie zum Schluss darauf hinweisen, dass dieses Gesetz den Schützen gerecht wird: Es verändert nichts, man kann weiterhin die Waffen zu Hause lagern. Man kann wirklich mit dem Gesetz so umgehen, dass es eine gute Grundlage für alle Schützinnen und Schützen bietet.