preparatory:AB 234551
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-09-18
Wortprotokoll
Mit der Streichung von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b würden Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten abziehbar. Sie sagten, dass es völlig klar sei, dass man das nicht steuerlich abzugsfähig machen wolle. Sind Sie sich bewusst, dass diese Aussage rechtlich falsch ist? Es gibt nämlich keine Rechtsprechung dazu. Deswegen hat auch die Verwaltung geschrieben, dass die definitive Klärung dieser Frage letztlich durch die Rechtsprechung erfolgen würde. Ihre Aussage ist also falsch. Nur der Antrag der Minderheit Müller Leo schafft Rechtssicherheit. Können Sie mir hier zustimmen?