Lexipedia

preparatory:AB 234843

Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2018-09-19

Wortprotokoll

Wir haben es beim vorliegenden Geschäft mit einer Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit zu tun. Ausgangspunkt für diese Motion war die parlamentarische Initiative 17.460 des Sprechenden. Beantragt wurde in dieser parlamentarischen Initiative eine Ergänzung von Artikel 53 KVG, mit welcher eine Beschwerdelegitimation der Krankenversicherer und ihrer Verbände bei der Zulassung von Spital- und Pflegeeinrichtungen geschaffen werden soll. Diese Beschwerdelegitimation - ich möchte nochmals ausdrücklich darauf hinweisen - soll einerseits die Versicherer und andererseits die Verbände der Versicherer umfassen.

Anlass für diese parlamentarische Initiative war eine bereits einige Zeit zurückliegende Änderung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Versicherern und den Versichererverbänden die Beschwerdelegitimation gegen Verfügungen der Kantone bezüglich ihrer Spital- und Pflegeheimlisten abgesprochen. Vor dieser Rechtsänderung hatte der Bundesrat als frühere Beschwerdeinstanz diese Beschwerdelegitimation immer anerkannt.

In sachlicher Hinsicht ist die beantragte Änderung nicht zuletzt deshalb angebracht, weil man weiss, dass in den nächsten Jahren sehr grosse Spitalinvestitionsvorhaben im Umfang von rund 15 Milliarden Franken vorgesehen sind und diese Spital- oder Ausbaukosten letztlich Prämienrelevanz haben.

Dies ist in Kürze die Ausgangslage bzw. die Ursache für die Motion.

Die Kommission hat das Geschäft an ihrer Sitzung vom 5./6.[NB]Juli dieses Jahres behandelt und ist bereits nach kurzer Diskussion aufgrund eines Antrages von Kommissionsmitglied Lohr auf die Idee gekommen, man könnte diese parlamentarische Initiative in eine Kommissionsmotion umwandeln. Diese Idee wurde nicht zuletzt mit der Absicht verfolgt, die Behandlung bzw. Erledigung dieses Geschäftes voranzutreiben und zu beschleunigen, aber auch aufgrund der bekannten Skepsis unseres Schwesterrates gegenüber parlamentarischen Initiativen im Gesundheitsbereich.

In der Kommission entstand in der Folge eine Diskussion, ob diese Umwandlung vollzogen werden soll oder ob anstelle der Umwandlung eine Sistierung des Geschäftes in Betracht gezogen werden sollte. Diese Diskussion wurde zum einen aufgrund von Überlegungen im Hinblick auf das Kostendämpfungsprogramm geführt, welches der Bundesrat ja bereits angekündigt hat, zum andern aber auch deshalb, weil die Sachkompetenz der Versicherer bzw. Versichererverbände in Planungsfragen angezweifelt wurde. Eine andere Meinung in der Kommission bestand darin, anstelle des Beschwerderechtes andere mediative Elemente einzuführen, wie es beispielsweise in der Nordwestschweiz der Fall ist, und zwar in dem Sinne, dass man dort die Mitsprache der Kostenträger in Form von paritätisch zusammengesetzten Fachkommissionen etabliert hat.

Aufgrund der geführten Diskussion ist man jedoch zur Auffassung gelangt, dass man an dieser Umwandlung festhalten will und ein Verzicht bzw. eine Sistierung nicht infrage kommt, dies vor allem vor dem Hintergrund der Kostenkulisse, die dem Gesundheitswesen der Schweiz droht, aber auch aufgrund der Meinung, dass in dieser Sache nun wirklich zeitliche Dringlichkeit besteht. Diese Dringlichkeit wollte man auch mit dem Verzicht auf die Sistierung klar zum Ausdruck bringen.

Vielleicht noch eine letzte Bemerkung, ich habe es bereits gesagt: Diese Beschwerdelegitimation ist auch Gegenstand des Kostendämpfungsprogramms des Bundesrates, das sich zurzeit in der Vernehmlassung befindet. Die Kommission hatte noch keine Kenntnis von diesem Kostendämpfungsprogramm bzw. von der konkreten Vernehmlassungsvorlage und hat sich deshalb auch nicht zu diesem Kostendämpfungsprogramm geäussert - speziell mit Bezug auf diesen Punkt.

Die Kommission hat schliesslich mit 15 zu 7 Stimmen bei 0 Enthaltungen der Umwandlung zugestimmt, worauf der Sprechende die parlamentarische Initiative zurückgezogen hat und wir damit heute über dieses Geschäft befinden können.

preparatory:AB 234843 | Lexipedia | Lexipedia