preparatory:AB 236177
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2018-09-26
Wortprotokoll
Herr Müller-Altermatt, Care-Arbeit findet bei wirtschaftlichen und sozialpolitischen Überlegungen Beachtung. Care-Arbeit ist vereinbar mit der Arbeitslosenversicherung. Zwar müssen Arbeitslose grundsätzlich jede zumutbare Arbeitsstelle annehmen. Arbeitsstellen, die die persönlichen Verhältnisse nicht genügend berücksichtigen, gelten jedoch als unzumutbar. Eine Arbeit ist demnach unzumutbar, wenn sie eine Betreuungspflicht gegenüber Eltern oder Verwandten gefährdet. Eine unzumutbare Arbeit muss nicht angenommen werden. Arbeitslose können wegen Care-Arbeit eine Arbeitsstelle ablehnen, ohne sanktioniert zu werden. Ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je Hin- und Rückweg gilt als unzumutbar und muss nicht in Kauf genommen werden.
Zusammengefasst: Bei Care-Arbeit kann diese Hürde aufgrund der persönlichen Verhältnisse noch geringer sein. Auch geringe Arbeitspensen werden gegen Arbeitslosigkeit versichert. Eine Person sollte im Mindestumfang von 20 Prozent dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Sie hat dann Anspruch auf Arbeitslosentaggelder.
Den Anliegen der Motion wird demnach bereits heute Rechnung getragen. Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion.
Es ist jetzt alles sehr technisch dahergekommen; ich bin mir dessen bewusst. Aber die Voraussetzungen, die Rahmenbedingungen sind grundsätzlich existent, um Angebote machen zu können. Es ist selbstverständlich nicht einfach, aber es ist denkbar, es ist möglich.
Die Voraussetzungen bestehen, und damit ersucht Sie der Bundesrat, die Motion abzulehnen und auf dem zu basieren, was heute schon gilt.