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Wasserfallen Christian · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2018-12-04

Wortprotokoll

Wir sind hier bei Artikel 11, einem Artikel, der dann auch bereits die ersten Auswirkungen beinhalten sollte. Bei Artikel 3, wo wir ja beschlossen haben, der Minderheit Bourgeois zu folgen, geht es um Richtwerte. Deshalb müsste dieser Artikel dann in einer späteren Runde [PAGE 1968] analog zu Artikel 3 entsprechend umgestaltet werden, weg von den Zielbegriffen hin zu den Richtwerten. Dies als einführende Bemerkung dazu.

Bei den Zielen respektive neu den Richtwerten, die uns hier vorliegen, haben wir eine gewisse Problematik. Wir haben jetzt Ende 2018, und die Richtwerte im Automobilbereich beziehen sich gemäss Artikel 10 auf die Jahre 2021 bis 2024. Es ist aber in Absatz 1 dennoch die Rede davon, dass man auch noch sogenannte Zwischenziele festlegen soll. Ich denke, dass es - wenn man die Zeitachse sieht - praktisch keine Zeit mehr gibt, in der Zwischenziele überhaupt Sinn machen. Aufgrund der Zeit wird es überhaupt keine Möglichkeit mehr geben, irgendwelche Zwischenziele in diesem Sektor einzuführen. Ich bin selber Maschinenbauingenieur. Wenn Sie sich die Entwicklungszyklen von Automobilen vor Augen führen, wonach es bis zu fünf Jahre dauern kann, bis ein neues Modell mit einer komplett neuen Technologie auf dem Markt ist, dann muss man sich schon die Frage stellen, welche Zwischenziele man in einem Land einführen will, das selber keine Automobile produziert. Das hat ja auch meine Vorrednerin, Frau Thorens Goumaz, bestätigt. Von daher muss man sich wirklich die Frage stellen, was das überhaupt bringt.

Das klare Commitment von unserer Seite ist dieses 95-Gramm-Richtwertziel von 2021 bis 2024 bei Personenwagen respektive 147 Gramm bei Lieferwagen. Aus[NB]diesen[NB]Gründen[NB]ist es wesentlich einfacher, wenn man Artikel 11 Absatz 1 und entsprechend auch den Bezug darauf bei Artikel 12 Absatz 1 streicht, damit diese Zwischenziele, die wirklich keine Geltung mehr haben, weg sind.

Ich habe noch die Minderheit I bei Absatz 2 und die Minderheit bei Absatz 3 in Bezug auf die Bestimmung des Ausschlusses von gewissen Fahrzeugkategorien zu vertreten. Bei diesen Fahrzeugkategorien kann man durchaus dem Bundesrat folgen. Aus diesen Gründen würde ich, Frau Bundesrätin, die Anträge meiner Minderheit I bei Artikel 11 Absatz 2 und meiner Minderheit bei Artikel 11 Absatz 3 zurückziehen. Ich fordere Sie auf, zu bestätigen, dass diese Fahrzeugkategorien - basierend einerseits auf dem heutigen Gesetz und basierend andererseits auf dem Gesetz, das wir jetzt beschliessen werden - auf der Grundlage des bundesrätlichen Textes mit der Kann-Formulierung dann auch wirklich ausgenommen werden können, wenn die Zielwerte respektive die Richtwerte sich als zu ambitioniert erweisen.

Frau Bundesrätin, ich möchte hier einfach die Bestätigung von Ihnen, dass auch mit der Kann-Bestimmung die entsprechenden Fahrzeugkategorien entlastet werden können. Ich denke, das machen Sie ja heute schon mit dem entsprechenden Gesetz. Aus diesem Grund ziehe ich meine Minderheit I bei Absatz 2 und meine Minderheit bei Absatz 3 zurück.

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