AB 239079
Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-12-10
Wortprotokoll
Art. 27 [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Abs. 1; 2 Einleitung, Bst. a; 4 Einleitung, Bst. a; 5[GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Bst. b [GZ]
... dieser beträgt mindestens 20 Prozent im Jahr 2030. Es sind Massnahmen zu bevorzugen, über welche grosse ungenutzte Kompensationspotenziale erschlossen werden können. Eine langfristige Wirtschaftlichkeit soll gewährleistet werden.
Abs. 3 [GZ]
Streichen
Abs. 3ter [GZ]
Der Maximalaufschlag auf Treibstoffe beträgt höchstens 8 Rappen pro Liter Treibstoff. Dieser Betrag deckt sämtliche Kompensationskosten im Treibstoffbereich.
Abs. 3quater [GZ]
Es werden, wenn möglich, internationale Bescheinigungen berücksichtigt, bei denen die Emissionsverminderungen in der Wertschöpfungskette von Schweizer Unternehmen oder durch den Einsatz von Schweizer Technologien erzielt wurden. Der Bundesrat kann einen Mindestanteil festlegen.
Abs. 4 Bst. b [GZ]
Streichen
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Rösti, Bourgeois, Brunner Toni, Genecand, Imark, Knecht, Müri, Page, Ruppen, Schilliger, Wasserfallen Christian, Wobmann)[GZ]
Abs. 1 Bst. b [GZ]
Streichen
[VS]
Antrag der Minderheit I [GZ]
(Schilliger, Buffat, Genecand, Imark, Jauslin, Knecht, Müri, Rösti, Ruppen, Wobmann, Zuberbühler)[GZ]
Abs. 2 Bst. b [GZ]
... dieser beträgt höchstens 20 Prozent.
[VS]
Antrag der Minderheit II [GZ]
(Rösti, Buffat, Imark, Knecht, Müri, Ruppen, Wobmann, Zuberbühler)[GZ]
Abs. 2 Bst. b [GZ]
... dieser beträgt höchstens 10 Prozent.
Abs. 3ter [GZ]
... höchstens 5 Rappen pro Liter Treibstoff. Dieser Betrag deckt sämtliche Kompensationskosten im Treibstoffbereich. [PAGE 2062]
[VS]
Antrag der Minderheit III [GZ]
(Vogler, Bäumle, Grunder, Marchand-Balet, Müller-Altermatt)[GZ]
Abs. 2 Bst. b [GZ]
... dieser beträgt mindestens 20 Prozent. Es sind Massnahmen zu bevorzugen, über welche grosse ungenutzte Kompensationspotenziale erschlossen werden können. Eine langfristige Wirtschaftlichkeit soll gewährleistet werden.
Abs. 3ter [GZ]
... höchstens 12 Rappen pro Liter Treibstoff. Dieser Betrag deckt sämtliche Kompensationskosten im Treibstoffbereich.
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Grunder, Girod, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Thorens Goumaz, Vogler)[GZ]
Abs. 3bis [GZ]
Der Anteil der CO2-Emissionen, der durch die Elektrifizierung des Verkehrs mit nachweislich erneuerbarem Strom kompensiert werden muss, beträgt mindestens 3 Prozent. Fahrzeuge, die bereits nach Kapitel 2 angerechnet worden sind, sind ausgeschlossen.
[VS]
Antrag der Minderheit IV [GZ]
(Grunder, Badran Jacqueline, Bäumle, Candinas, Girod, Marchand-Balet, Nordmann, Nussbaumer, Vogler)[GZ]
Abs. 3ter [GZ]
... höchstens 13 Rappen pro Liter Treibstoff.
[VS]
Antrag der Minderheit V [GZ]
(Thorens Goumaz, Badran Jacqueline, Bäumle, Girod, Jans, Nordmann, Semadeni)[GZ]
Abs. 3ter [GZ]
... höchstens 20 Rappen pro Liter Treibstoff. Dieser Betrag deckt sämtliche Kompensationskosten im Treibstoffbereich. Zeichnet sich ab, dass die zur Zielerreichung notwendigen Kosten höher sind, beantragt der Bundesrat dem Parlament rechtzeitig eine Erhöhung.
[VS]
Antrag Regazzi [GZ]
Abs. 3ter a[GZ]
Übertreffen die Kompensationskosten den Maximalaufschlag gemäss Artikel 27 Absatz 3ter, muss der Bundesrat innerhalb von drei Monaten die Kompensationsmenge, die gemäss Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b mit Massnahmen im Inland erreicht werden soll, anpassen, so dass die Kompensationskosten vom Kompensationsaufschlag gedeckt werden.
Schriftliche Begründung [GZ]
Es muss unbedingt ein klarer Mechanismus eingebaut werden, der die Gleichwertigkeit des Aufschlages und der Kosten der Kompensation garantiert. Das Gesetz muss regeln, was geschehen soll, falls die Kompensationskosten den Maximalaufschlag übertreffen. Der Bundesrat wird beauftragt, in diesem Fall die Verteilung der Massnahmen in der Schweiz und im Ausland so anzupassen, dass der Maximalaufschlag nicht überschritten wird. Eine Anpassung des in der Schweiz zu kompensierenden Anteils wird hier vorgeschlagen, damit es keine Wirkung auf die gesamten Reduktionsziele hat. Angesichts der Volumen und Beträge scheint eine dreimonatige Frist vernünftig. Längerfristig kann das Parlament dann auch den Maximalaufschlag selber anpassen, wenn es die Ziele erfordern und die wirtschaftliche Lage ermöglicht.