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preparatory:AB 239085

Carobbio Guscetti Marina · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2018-12-10

Wortprotokoll

Art. 28[GZ]

Antrag der Kommission[GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission[GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral[GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 29 [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Titel [GZ]

Sanktion bei fehlender Kompensation

Abs. 1, 2[GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag der Minderheit [GZ]

(Wasserfallen Christian, Bourgeois, Brunner Toni, Genecand, Hess Erich, Knecht, Müri, Page, Rösti, Schilliger, Wobmann)[GZ]

Abs. 1 [GZ]

... einen Betrag von 160 Franken entrichten.

[VS]

Antrag Regazzi[GZ]

Abs. 1[GZ]

Wer seine Kompensationspflicht mittels Massnahmen im Inland nicht erfüllt, muss dem Bund ... 320 Franken entrichten; wer seine Kompensationspflicht mittels internationaler Bescheinigungen nicht erfüllt, muss dem Bund pro nicht kompensierte Tonne CO2 einen Beitrag von 30 Franken entrichten.

Abs. 2[GZ]

Streichen

Schriftliche Begründung [GZ]

Zu Absatz 1: Inlandmassnahmen zur Reduktion und Vermeidung von CO2 sind wesentlich teurer als der Erwerb von internationalen Bescheinigungen aus Kompensationsprojekten im Ausland. Es ist daher folgerichtig, die Ersatzleistung (Sanktion) für verfehlte Kompensationsziele mit Auslandmassnahmen (internationale Bescheinigungen) dem internationalen Preisgefüge anzupassen.

Zu Absatz 2: Nach dem von der Schweiz ratifizierten Pariser Klimaabkommen müssen neu auch aufstrebende Wachstumsländer ihre eigenen CO2-Reduktionsziele erfüllen. Diese Länder waren bisher die Hauptlieferanten von internationalen Bescheinigungen. Neu können CO2-Reduktionen, die diese Länder ihrem Inlandziel zurechnen, nicht mehr an Gastländer wie die Schweiz "exportiert" werden. Werden dennoch internationale Bescheinigungen "exportiert", braucht es zur Vermeidung von Doppelzählungen einen Staatsvertrag zwischen dem Gastland (exportierendes Land) und dem Empfängerland (Schweiz). Zurzeit gibt es noch keine solche Staatsverträge, und es ist auch nicht klar, wie viele davon innert nützlicher Zeit abgeschlossen werden können und wie hoch das Potenzial von internationalen Bescheinigungen infolge solcher Staatsverträge sein wird. Es macht somit überhaupt keinen Sinn, im Rahmen von Sanktionsmassnahmen das Beibringen von internationalen Bescheinigungen zu fordern, die wegen fehlender Staatsverträge, deren Abschluss nicht in der Macht der Kompensationspflichtigen liegt, nicht beschafft werden können.

[VS]

Art. 29 [GZ]

Proposition de la majorité [GZ]

Titre [GZ]

Sanction en cas de non-compensation

Al. 1, 2[GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Proposition de la minorité [GZ]

(Wasserfallen Christian, Bourgeois, Brunner Toni, Genecand, Hess Erich, Knecht, Müri, Page, Rösti, Schilliger, Wobmann)[GZ]

Al. 1 [GZ]

... un montant de 160 francs par tonne de CO2 non compensée.

[VS]

Proposition Regazzi[GZ]

Al. 1[GZ]

Quiconque ne remplit pas, en prenant des mesures en Suisse, son obligation en matière de compensation doit verser ... 320 francs par tonne de CO2 non compensée; quiconque ne remplit pas, en remettant des attestations internationales, son obligation en matière de compensation doit verser à la Confédération un montant de 30 francs par tonne de CO2 non compensée.

Al. 2[GZ]

Biffer