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preparatory:AB 239122

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2018-12-10

Wortprotokoll

Bei diesen Ausschreibungen in Buchstabe a sprechen wir gemäss Artikel 35 von der Publikation auf Simap; die Ausschreibung erfolgt also immer in diesen zwei Sprachen. Die Ausschreibungsunterlagen, also die ganze technische Beschreibung, die allenfalls Dutzende von Ordnern füllen kann, sind nicht in jedem Fall zweisprachig. Hingegen ist die Eingabe der Anbieter in allen Landessprachen zulässig.

Wir müssen also unterscheiden: Das eine ist die Ausschreibung, mit der wir ankündigen, dass diese Arbeit, dieses Projekt ausgeschrieben wird, im Detail, in zwei Landessprachen. Das andere sind die technischen Unterlagen; sie sind nicht zwingend in jedem Fall in zwei Landessprachen. Das muss nachher abgesprochen werden. Das ist diese Begriffsbestimmung.

Die Ausschreibung finden Sie in Artikel 35, die Ausschreibungsunterlagen sind in Artikel 36 geregelt.

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