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AB 241359

Lohr Christian · Nationalrat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2019-03-07

Wortprotokoll

In meinem letzten Votum zu diesem Geschäft heute werde ich mich auf drei Minderheitsanträge beschränken. Die anderen sind ja bereits alle von meinem Kollegen Nantermod ausführlich behandelt worden.

Ich komme zur Verpflichtung von Grossunternehmen zur Beschäftigung von IV-Betroffenen. Die Kommission lehnt den Minderheitsantrag Schenker Silvia mit 9 zu 6 Stimmen ab. Studien aus dem Ausland kommen zu einem ernüchternden Schluss, was die Eingliederungswirkung solcher Quoten betrifft. Auch kann es für Menschen mit Behinderungen stigmatisierend sein, wenn sie in einem Betrieb als sogenannte Quotenbehinderte behandelt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass im KMU-Land Schweiz Betriebe mit unter 250 Arbeitnehmenden insgesamt deutlich mehr Personen beschäftigen als solche mit über 250 Arbeitnehmenden.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie namens der Kommission, die Minderheit Schenker Silvia hier abzulehnen.

Die Mehrheit der Kommission hingegen möchte vielmehr einen freiwilligen Ansatz verfolgen. Damit komme ich zum Antrag der Minderheit Herzog, die den Passus mit der Zusammenarbeitsvereinbarung streichen möchte. Das Konzept der Mehrheit bezüglich der Rolle der Arbeitgebenden geht von einem freiwilligen Ansatz aus. Die Mehrheit möchte dem Bund aber die Kompetenz erteilen, mit Organisationen der Arbeitswelt Zusammenarbeitsvereinbarungen abzuschliessen. Zweck dieser Vereinbarungen sind die Eingliederung und die Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in den ersten Arbeitsmarkt. Die IV kann sich an der Durchführung der Massnahmen finanziell beteiligen. Aus Sicht der Mehrheit zeigt sich bereits heute, dass solche Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen Versicherungen und Sozialpartnern bei der Eingliederung und Wiedereingliederung sehr viel Wirkung entfalten können. So gibt es beispielsweise im Kanton Genf den sogenannten "accord paritaire" mit den verschiedenen Akteuren im Baugewerbe, welcher die Wiedereingliederung beträchtlich erleichtert.

Schliesslich komme ich noch zum letzten Punkt, den ich erwähnen möchte, nämlich zu Artikel 32 Absatz 3 ATSG, bei dem ein weiterer Minderheitsantrag Schenker Silvia vorliegt. Hier stellte sich für die Kommission die Frage, wer informiert werden darf, wenn eine Behörde auf Ebene Bund, Kanton, Bezirk, Kreis oder Gemeinde erfährt, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht. Der Bundesrat und die Minderheit Schenker Silvia schlagen vor, dass dann die Organe der betroffenen Sozialversicherung darüber informiert werden dürfen. Die Kommission möchte zusätzlich, dass in einem solchen Fall auch die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen informiert werden dürfen. Damit sollen Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen rascher einstellen können.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 10 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen und Stichentscheid des Präsidenten, der Mehrheit zu folgen und die Minderheit Schenker Silvia abzulehnen.

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