preparatory:AB 242554
Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-03-13
Wortprotokoll
Gegenstand der vorliegenden parlamentarischen Initiative von Kollegin Mazzone ist der Bedarf nach einer Revision des Ausländerrechts mit dem Ziel, dass die Administrativhaft in Zukunft für minderjährige Migrantinnen und Migranten nicht mehr zur Anwendung kommen soll.
Was ist die Ausgangslage zu dieser parlamentarischen Initiative? Das geltende Ausländerrecht lässt die Inhaftierung Minderjähriger bekanntlich unter ganz bestimmten Bedingungen zu. Diese Bedingungen sind im Gesetz klar geregelt. Das heisst, es können nur Minderjährige in Haft genommen werden, welche mindestens das 15. Altersjahr erlangt haben. Das heisst, Minderjährige zwischen dem 15. und 18. Altersjahr können in Administrativhaft genommen werden.
Diese Inhaftierung erfolgt in der Regel zur Durchsetzung eines negativen Aufenthaltsbescheids, das heisst zur Durchsetzung dieser Verfügung. Es handelt sich statistisch gesehen um sehr wenige Fälle pro Jahr. Die Haftanordnung per se ist Sache der Kantone. Ich verwehre mich an dieser Stelle im Namen der Kommission gegen die Feststellung des Vorredners, dass die Anwendung des geltenden Rechts durch die Kantone unanständig sei. Sie ist vielmehr rechtmässig. Die Kantone, welche diese Haft anordnen, kommen vielmehr ihrer gesetzlichen Pflicht zur Durchsetzung des Ausschaffungsentscheids nach. Dieser Entscheid ist beileibe keine angenehme Angelegenheit. Die Haft wird deshalb von den Kantonen auch nur als Ultima Ratio eingesetzt.
Gegen die Haftanordnung bezüglich Minderjähriger stehen bekanntermassen auch die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung. Das Bundesgericht hat in einer langjährigen Praxis diese Haftanordnung und den Haftvollzug in gewissen Fragen konkretisiert, präzisiert und dazu Stellung genommen. Es gibt heute für die haftanordnenden Kantone eine [PAGE 323] kohärente Rechtsprechungspraxis. Es ist mithin allen klar, unter welchen Bedingungen die Haft angeordnet werden kann.
Die GPK hat diese Haftpraxis untersucht und ist dabei zur Ansicht gelangt, dass in Einzelfällen gewisse Vorgaben nicht berücksichtigt worden sind, dass in Einzelfällen die Anwendungspraxis nicht ganz korrekt erfolgt ist. Sie hat entsprechende Weisungen bzw. entsprechende Korrekturen empfohlen.
Das Staatssekretariat für Migration hat in der Folge den haftanordnenden Kantonen neue, überarbeitete Weisungen zukommen lassen, damit die Anordnung der Haft in Zukunft entsprechend der geltenden Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichtes, aber auch entsprechend der geltenden Rechtsordnung erfolgt.
Die Kommission ist aufgrund der gesamten Umstände zur Auffassung gelangt, dass die Haftmöglichkeit und die Anordnung der Haft für einen kohärenten Vollzug notwendig sind und die entsprechenden Bestimmungen deshalb nicht gestrichen werden sollen. So ist die Kommission als Schlussfolgerung zur Auffassung gelangt, dass dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben ist.
Die Kommission hat der parlamentarischen Initiative mit 14 zu 9 Stimmen keine Folge gegeben. Ich beantrage Ihnen namens der Kommission, ebenfalls so zu entscheiden.