preparatory:AB 242776
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-03-18
Wortprotokoll
Die Verordnung über die Statistik des Aussenhandels beschreibt lediglich die zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik erforderlichen Angaben. Falls das Gold vor der Einfuhr in einem Drittland raffiniert wurde, gilt dieses Land als Ursprungsland. Ist das Ursprungsland zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht bekannt - zum Beispiel bei alten Goldbarren -, gilt das Versendungsland als Ursprungsland. Das effektive Förderland gilt somit nicht in jedem Fall als Ursprungsland im Sinn der Statistik. Auf der Basis der aktuellen rechtlichen Grundlagen können die Raffinerien nur verpflichtet werden, das Ursprungsland im Sinn der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels anzumelden.