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preparatory:AB 243601

Gmür-Schönenberger Andrea · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2019-03-20

Wortprotokoll

Bei den Anträgen der Minderheit Arslan geht es um die[NB]Rechte und Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID. Die Minderheit Arslan will Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d streichen. Sie befürchtet, dass hiermit zusätzliche Rechte und Pflichten begründet werden. So sei in dem Zusammenhang auch Artikel 12 zu streichen. Auch aus Sicht des Datenschutzes sei es nicht unbedenklich, dem Inhaber der E-ID hier Pflichten aufzubürden, die er im analogen Verkehr nicht habe. So könne man einen Pass an der Rezeption abgeben, eine E-ID aber nicht. Artikel 12 brauche es nicht.

Die Mehrheit lehnt den Antrag ab, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 zu streichen. Artikel 1 begründe keine Rechte und Pflichten, sondern sage, was Gegenstand und Zweck des Gesetzes sei. Inwieweit Einzelne Rechte und [PAGE 494] Pflichten haben, ergebe sich aus dem Gesetz. Mit der Streichung von Buchstabe d sei der Anwendungsbereich des Gesetzes unvollständig. Artikel 12 formuliere Sorgfaltspflichten und bringe somit Rechtssicherheit für die Nutzenden. Wie der Bundesrat hält auch die Kommission daran fest, dass das Gesetz explizit den Grundsatz statuieren soll, wonach eine E-ID persönlich und nicht übertragbar ist. Die Kommissionsmehrheit will, dass jemand auch in der digitalen Welt mit technologischen Mitteln identifizierbar ist. Es geht hier nicht um einen Stilbruch, und es geht auch nicht darum, dass der Staat "Mami" spielt, wie das Kollege Flach gesagt hat. Es geht hier schlussendlich um die Rechtssicherheit und in erster Linie auch um den Schutz des E-ID-Inhabers, der E-ID-Inhaberin.

Der Antrag der Minderheit Arslan wurde in der Kommission mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.