preparatory:AB 244671
Ruppen Franz · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-05-08
Wortprotokoll
Die SVP-Fraktion unterstützt bei Ziffer I Absatz 1, "Ersatz von Ausdrücken", meinen Minderheitsantrag. Die wichtigsten Argumente habe ich bereits vorhin im Rahmen der Begründung meines Minderheitsantrages dargelegt. Ergänzend ist noch Folgendes anzufügen: Die Jagdbanngebiete liegen allesamt in touristisch genutzten Gebieten, namentlich in den Bergregionen. Für diese Bergregionen ist der Tourismus ein zentraler Wirtschaftsfaktor. Eine Beschränkung der Zugänglichkeit ganzer Territorien ist deshalb zu verhindern. Mit der Umbenennung von Jagdbanngebieten in Wildtierschutzgebiete werden unseres Erachtens die Zugangsbeschränkungen weiter verschärft, weil die Gefahr besteht, dass die Nutzungsinteressen gegenüber dem Schutz [PAGE 681] von wildlebenden Säugetieren und Vögeln in den Hintergrund gedrängt werden.
Die Anträge der Minderheit Thorens Goumaz zu Artikel 1 Absatz 1, der Minderheit Semadeni zu Artikel 3 Absatz 2 und der Minderheit Thorens Goumaz zu Artikel 3 Absätze 3, 5 und 6 lehnen wir ab. Insbesondere das Verbot der Baujagd wird seit Jahren zum Anlass genommen, um schrittweise, einer Salamitaktik folgend, die Jagd sukzessive einzuschränken oder gar abzuschaffen. Zudem gibt es durchaus auch Gebiete, in denen die Baujagd dazu beiträgt, den Fuchsbestand etwas einzudämmen, insbesondere dort, wo Füchse ihre Bauten in der Nähe von Siedlungen haben. Diese Bestände sind nicht ganz unproblematisch, wegen der Gefahr der Ausbreitung von Krankheiten.
Bei den kantonalen Jagdprüfungen, bei Artikel 4, unterstützt unsere Fraktion ebenfalls meinen Minderheitsantrag. Dazu nur noch Folgendes: Bei einer gegenseitigen Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen besteht ein Ungleichgewicht zwischen Patentkantonen und Revierkantonen. Es besteht nämlich kein Gegenrecht, weil Revierpächter ohne Auflagen in Patentjagdgebieten jagen dürfen, dies aber im umgekehrten Fall nicht möglich ist, also Patentjäger nicht in Revierkantonen jagen dürfen, weil die Revierpächterzahl begrenzt ist.
Hierzu noch eine Replik an Kollege Vogler, der vorhin gesagt hat, dass die Kantone einstimmig beschlossen hätten, diese Jagdprüfungen gegenseitig anerkennen zu wollen: Ich habe hier ein Schreiben der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere des Kantons Wallis, in welchem klar festgehalten wird, dass der aktuelle Gesetzestext in Artikel 4 unverändert beizubehalten sei, wie das der Ständerat beschlossen hat.
Bei Artikel 5 Absatz 5 lehnen wir den Antrag der Minderheit Jans ab. Die Kantone sollen eine vorübergehende Verkürzung der Schonzeiten ohne vorherige Zustimmung des Bafu vornehmen können. Unseres Erachtens genügt eine Anhörung des Bafu. Die Kantone sollen mehr Handlungsspielraum erhalten. Dies erlaubt es ihnen, auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Regionen besser einzugehen. Es ist auch so, dass heute die normale Form der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen die Anhörung ist.
Bei Artikel 5 Absatz 7 unterstützen wir den Antrag der Kommissionsmehrheit und lehnen den Antrag der Minderheit Hess Lorenz ab. Entscheide der kantonalen Jagdbehörden sollen nicht dem Beschwerderecht nach Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz unterliegen. Es geht hier um den Ausschluss des Beschwerderechts bei Massnahmen gegen schadenstiftende Tiere der jagdbaren Tierarten. Dieser Antrag geht auf einen Input der Jagdbehörden zurück. Damit werden Schäden, insbesondere in der Landwirtschaft, vermindert. Das ist sehr wichtig für die Praktikabilität, und es wird von fast allen Jagdverwaltungen unterstützt.
Ein Beispiel ist der schadenstiftende Hirsch in Reben oder anderen Obstkulturen. Es kommt immer wieder vor, dass ein Hirsch während der Schonzeit Schäden in einem Rebberg oder in einer Obstkultur verursacht. Der Abschuss dieses Hirsches auch in der Schonzeit muss vorher formell verfügt und beschwerdefähig publiziert werden. Das ist ein grosser Verwaltungsaufwand, den es zu verhindern gilt. Es geht also auch darum, die administrative Vollzugslast der kantonalen Verwaltungen zu vermindern. Zudem: Falls solche Entscheide dem Beschwerderecht unterliegen, ist die Obstkultur längstens zerstört, wenn der Beschwerdeentscheid vorliegt.
Und schliesslich unterstützt die SVP-Fraktion beim Einbezug der Nutzergruppen in Artikel 7 Absatz 4 meine Minderheit; ich habe die entsprechenden Ausführungen vorhin gemacht.