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preparatory:AB 244789

Ruppen Franz · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-05-08

Wortprotokoll

In Block 2 unterstützt die SVP-Fraktion meine Minderheitsanträge. Demzufolge lehnen wir den Antrag der Minderheit Thorens Goumaz, wonach der gesamte Artikel zu streichen sei, klar ab. Ebenso lehnen wir den Antrag der Minderheit I (Semadeni) ab, welche den Zeitraum für die Bestandesregulierung der Wölfe weiter verkürzen will.

Bei Artikel 7a Absatz 1 lehnen wir den Antrag der Minderheit Semadeni ebenfalls ab. Die Kantone sollen die Bestandesregulierung ohne vorherige Zustimmung des Bafu vornehmen können. Es genügt eine Anhörung des Bafu, wie dies auch der Bundesrat vorschlägt. Die Kantone sollen unserer Ansicht nach mehr Handlungsspielraum erhalten. Dies erlaubt es, auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Regionen besser einzugehen.

Bei Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b handelt es sich um eine zentrale Bestimmung des Jagdgesetzes. Wir unterstützen hier klar den Antrag der Mehrheit der Kommission sowie den Antrag der Minderheit II (Bourgeois). Den Entwurf des Bundesrates sowie die Anträge der Minderheit I (Jans) und der Minderheit III (Thorens Goumaz) lehnen wir ab. Die Regulierung von Wölfen und Wolfsrudeln ist erforderlich für die Verhütung von Schäden oder einer Gefährdung von Menschen. Die Regulierung soll also auch ohne zumutbare Schutzmassnahmen - was auch immer das heissen mag - möglich sein. Die Voraussetzungen im Entwurf des Bundesrates machen eine Regulierung in der Praxis schwierig, es gibt damit zu viele Beschwerdeverfahren.

Mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit wird sichergestellt, dass die Regulierung des Wolfsbestandes einzig von der Reproduktion eines Wolfsrudels abhängt. Sobald also eine Reproduktion in einem Rudel festgestellt wird, ist die Regulierung bei den Jungtieren vorzunehmen. Wir haben in unserem kleinräumigen und dichtbesiedelten Land ein Problem mit den Grossraubtieren, auch wenn das hier von einigen Personen ins Lächerliche gezogen wird. Es braucht eine Regulierung, um Schäden in der Landwirtschaft und im Tourismus sowie eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Bevölkerung zu vermeiden. Die Regulierung darf nicht an die Verhütung von "grossem Schaden" geknüpft werden, sondern nur an die Verhütung von "Schaden". Es stellt sich nämlich da die Frage, was ein grosser Schaden ist. "Grosser Schaden" ist ein allzu unbestimmter Rechtsbegriff. Wir müssen hier politisch klar entscheiden, dass die Verhütung von "Schaden" genügt.

Ebenso darf die Regulierung des Wolfsbestandes nicht an die Einhaltung von sogenannt zumutbaren Schutzmassnahmen geknüpft werden. Es gibt viele Alpen, die aufgrund ihrer Topografie gar nicht schützbar sind. Viele Herdenschutzmassnahmen sind zudem nur bedingt geeignet und bieten keine Gewähr für die Abwehr von Angriffen von Grossraubtieren. Trotz grosser Anstrengungen im Bereich Herdenschutz - ich nenne in diesem Zusammenhang Schutzzäune, professionelle Hirten, elektrische Zäune, Herdenschutzhunde usw. - gab und gibt es auf geschützten Weiden immer wieder[NB]Risse! Demgegenüber sind aber diese Herdenschutzmassnahmen für die betroffenen Schäfer mit einem unverhältnismässigen finanziellen und personellen Aufwand verbunden. Zudem wirkt sich der Herdenschutz negativ auf gewisse touristische Aktivitäten aus. Es gibt nämlich immer wieder Konflikte mit Herdenschutzhunden, da Herdenschutzhunde gegenüber Wanderern ein aggressives Verhalten an den Tag legen. Nicht zuletzt darum hat auch Andermatt die Herdenschutzhunde verboten.

Und schliesslich lehnen wir die Anträge der Minderheiten Semadeni und Thorens Goumaz zu Artikel 7a Absätze 4 bis 7 allesamt ab. Mit diesen Anträgen wird versucht, die Bestandesregulierung zu erschweren, ja gar zu verunmöglichen. Bei einer Annahme der Minderheitsanträge Semadeni würde das Kernstück des revidierten Jagdgesetzes wegfallen und die Gültigkeit des bestehenden Rechts verlängert.