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preparatory:AB 245136

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-06-03

Wortprotokoll

Vor uns liegt das Geschäft 18.057, das wir als Erstrat behandeln. Das Enteignungsgesetz datiert vom 20. Juni 1930, ist also fast neunzig Jahre alt. Seither haben sich die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Verhältnisse in verschiedener Hinsicht geändert. Diesen veränderten Verhältnissen will die anstehende Revision Rechnung tragen.

Ausgangspunkt der Revision bilden die Motionen Regazzi 13.3023, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung", und Ritter 13.3196, "Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten", welche von beiden Räten mit vom Bundesrat beantragten Änderungen angenommen wurden. Die aufgrund der beiden Motionen durch das UVEK durchgeführten Umfragen zeigten, dass sich das Gesetz grundsätzlich bewährt hat. Revisionsbedarf wurde insbesondere bei der Verfahrenskoordination, der Struktur und Organisation der Eidgenössischen Schätzungskommissionen wie auch beim Entschädigungssystem von deren Mitgliedern erkannt. [PAGE 787]

Die Vorlage nimmt diese Anliegen auf:

1.[NB]Das Enteignungsgesetz wird, nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit, derart angepasst, dass es auf den heutigen Regelfall des kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens zugeschnitten wird. Findet kein Plangenehmigungsverfahren statt, sieht das Gesetz weiterhin ein selbstständiges Enteignungsverfahren vor.

2.[NB]Die Vorschriften über die Struktur und Organisation der Eidgenössischen Schätzungskommissionen werden modernisiert. Neu soll es beispielsweise bei grosser Geschäftslast möglich sein, dauernd oder vorübergehend hauptamtliche Kommissionsmitglieder zu wählen. Neben der Abschaffung des Sportelsystems werden auch die Wahl- und die Besetzungsvorschriften der Schätzungskommissionen vereinfacht. Künftig gibt es nur noch eine Wahlbehörde. Der Bundesrat schlug dafür das Bundesverwaltungsgericht vor. Die Kommission entschied sich aus Gründen der Unabhängigkeit für das Bundesgericht.

3.[NB]Die Revision wird zum Anlass für punktuelle Anpassungen genommen, wie beispielsweise die Erstreckung der Maximaldauer für vorübergehende Enteignungen von fünf auf zehn Jahre oder die Harmonisierung der Verfahrensbestimmungen mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

Nicht in die Revision aufgenommen hatte der Bundesrat das Anliegen der Motion Ritter betreffend marktkonforme, sprich bessere Entschädigung der Eigentümer aus Enteignungen von Boden ausserhalb des Baugebietes. Der Bundesrat ist der Meinung, dass der vom Motionär vorgeschlagene Systemwechsel nicht praxistauglich und eine verfassungskonforme Umsetzung nicht möglich sei. Die Mehrheit der Kommission sieht das anders und schlägt eine künftig höhere - und nach Meinung der Kommissionsmehrheit auch gerechtere - Entschädigung vor. Diese Thematik wird dann Gegenstand der Detailberatung sein.

Ebenfalls nicht in die Revision aufgenommen hatte der Bundesrat die Thematik rund um die Lärmentschädigungen. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist hier ebenfalls anderer Meinung und hat unter anderem beschlossen, die Verfahrensrechte der Lärmbetroffenen zu stärken. Neu sollen die Lärmbetroffenen bei neuen oder wesentlich geänderten Anlagen direkt informiert werden müssen und eine persönliche Anzeige erhalten, damit sie ihre Ansprüche geltend machen können. Bei Flughäfen soll für die Entschädigung zudem neu massgebend sein, welche Lärmbeeinträchtigungen gemäss Betriebsreglement zulässig sind. Zu diesem Zweck soll das Verfahren zur Festsetzung des Betriebsreglements bei Flughäfen dem Plangenehmigungsverfahren gleichgestellt werden. Auch diese Thematik wird Gegenstand der Detailberatung bilden.

Erlauben Sie mir abschliessend ein paar wenige Worte zur Kommissionsarbeit. Ihre Kommission hat die Vorlage anlässlich von drei Sitzungen beraten. Angesichts der Bedeutung der Revision hat die Kommission auch breite Anhörungen gemacht. Angehört wurden unter anderem der Hauseigentümerverband, der Bauernverband, die Lärmliga Schweiz, aber auch die Aerosuisse und der Präsident einer Eidgenössischen Schätzungskommission. Eintreten wurde mit 16 zu 7 Stimmen beschlossen. In der Gesamtabstimmung wurde der Vorlage einstimmig, mit 23 zu 0 Stimmen, zugestimmt.

Entsprechend beantrage ich Ihnen Eintreten und Zustimmung zur Vorlage in der Gesamtabstimmung.

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