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preparatory:AB 245645

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-06-05

Wortprotokoll

Wir sind ja hier im Obligationenrecht, bei Artikel 697j. Bei Absatz 1 möchten wir Sie bitten, wieder zur Fassung des Bundesrates zurückzukehren. Wir waren in der Diskussion in der Kommission der Meinung, dass diese Ergänzung - "wer direkt oder indirekt" - eine Verbesserung darstellt, stellen aber heute fest, dass das nicht konform ist und uns entsprechende Schwierigkeiten bereitet. Kehren wir also in diesem Bereich zur Weisheit des Bundesrates zurück, und lassen wir das weg!

Noch zur Frage der Absätze 1 und 2: Ich möchte darauf hinweisen, dass Absatz 1 die Frage regelt, wer meldepflichtig ist, während Absatz 2 die Frage regelt, wen die meldepflichtige Person melden muss. Es ist demzufolge nicht so, dass in Absatz 2 für meldepflichtige Aktionäre, die juristische Personen oder Personengesellschaften sind, eine weniger weit gehende Meldepflicht als in Absatz 1 statuiert würde. Das geht aus dem Wortlaut der Norm hervor. Der Einzelantrag Noser bzw. der Entwurf des Bundesrates schaffen die notwendige Klarheit für die Meldung.

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