preparatory:AB 24657
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-17
Wortprotokoll
In der Botschaft ist auch der Entwurf 8 nicht enthalten. Er wurde durch die Kommission des Ständerates eingebracht. Gestützt darauf beschloss der Ständerat, dass die Bundesversammlung das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichtes in einer speziellen Verordnung regelt.
Sie haben diesem Ansinnen grundsätzlich bereits mit der Verabschiedung von Artikel 11 Absatz 3 des Strafgerichtsgesetzes zugestimmt. In der Verordnung wird nun zum einen explizit die Kündigungsmöglichkeit der Richterinnen und Richter geregelt, zum anderen die Besoldung sowie beispielsweise die Wohnsitzpflicht.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf diesen Entwurf einzutreten, und sie hat in Bezug auf die ständerätliche Fassung lediglich eine Änderung vorgenommen, indem sie Ihnen beantragt, die Artikel 10 bis 13 zu streichen. Sie tut dies aus folgenden Gründen: Man hat sich zum einen an der minutiösen Regelung betreffend Arbeitszeit und Feiertage gestört. Insbesondere stösst sich Ihre Kommission an der Ungleichbehandlung im Vergleich mit den übrigen Bundesangestellten. In der allgemeinen Bundesverwaltung wird ab einer gewissen Lohnklasse - sie liegt weit unter der Lohnklasse 33 - beispielsweise keine Höchstarbeitszeit festgelegt, und es werden keine Überstunden mehr abgegolten. Wir sind der Meinung, und zwar ohne Gegenstimmen, dass das nicht so in dieser Verordnung geregelt werden sollte, und haben mit unserem Streichungsantrag bewusst eine Differenz geschaffen, damit der Ständerat noch einmal über die Bücher gehen kann.
Ich bitte Sie, im Sinne des einstimmigen Antrages der Kommission auf diesen Entwurf einzutreten und ihn zu genehmigen.