AB 246695
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-06-12
Wortprotokoll
Bei Artikel 15 Absatz 2 des Steueramtshilfegesetzes hat Frau Birrer-Heimo eigentlich die Gründe für den Minderheitsantrag bereits weitgehend ausgeführt. Gegenüber dem geltenden Recht ist es eine Erweiterung bzw. eine Präzisierung, wie die Einsicht in das Ersuchen und in die Korrespondenz einer ausländischen Steuerbehörde durch die Steuerverwaltung gewährt werden kann; nämlich nur dann, wenn die ausländische Behörde damit einverstanden ist. Diese Präzisierung, die wir hier aufgrund der internationalen Bestimmungen vornehmen, ist für die Schweiz kein Nachteil. Denn wir schaffen damit im Falle der Auskunftserteilung die notwendige Transparenz, die heute grundsätzlich einfach Standard ist und die gesucht und benötigt wird.
Die Mehrheit will an der Streichung festhalten und beim bestehenden Recht bleiben. Das würde nicht genügen, um die internationale Konformität zu erlangen. Der Ständerat hat ebenfalls eine Abweichung vom Entwurf des Bundesrates vorgenommen, indem er das Einsichtsrecht nur in die Korrespondenz, nicht aber in das Ersuchen gewähren möchte. Ich denke, das ist einer dieser Punkte, die entscheidend sind, damit wir nicht auf dieser grauen Liste landen. Graue Liste, das heisst ja immer, es gibt mögliche Sanktionen - nicht gegenüber dem Staat Schweiz, sondern gegenüber Firmen, die aus der Schweiz operieren.
Um diese Differenz auszuräumen, bitte ich Sie, der Minderheit und damit dem Bundesrat zu folgen. Es ist eine der Bestimmungen, die wichtig und notwendig sind, um die internationale Konformität zu erhalten. Ich bitte Sie also, der Minderheit und damit dem Bundesrat zu folgen.