preparatory:AB 24686
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-17
Wortprotokoll
In den Artikeln 6 und 7 geht es um die wichtige Frage, welche Ämter und anderweitigen Beschäftigungen mit der Richter- und Richterinnentätigkeit unvereinbar sind und wie diese Beschäftigungen offen gelegt werden müssen.
Für voll Angestellte besteht ein absolutes Verbot einer weiteren Tätigkeit. Sie dürfen auch nicht Verwaltungsrats- oder Geschäftsleitungsmitglied eines wirtschaftlichen Unternehmens sein und können auch nicht einer Revisionsstelle angehören. Teilzeitangestellten kann man jedoch selbstredend nicht jede weitere Tätigkeit verbieten. Sie bedürfen jedoch gemäss Artikel 7 einer Bewilligung durch das Gericht. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 muss dabei ihre Unabhängigkeit gewahrt bleiben. Für die Justiz ist es enorm wichtig, dass ihre Mitglieder unabhängig sind, und schon der Anschein der Befangenheit schadet diesem Ansehen.
Gemäss Artikel 7 - das erscheint mir als sehr wichtig - bedürfen sämtliche Beschäftigungen ausserhalb des Gerichtes einer Ermächtigung. Damit will man auch die heutige missliche Lage am Bundesgericht bekämpfen. Unter die Bewilligungspflicht fallen alle Tätigkeiten, die einen Erwerbszweck verfolgen, aber auch sämtliche öffentlichen und privaten Ämter, die ehrenamtlich oder gegen ein bloss symbolisches Entgelt ausgeübt werden. Das heisst: Jedes Verwaltungsratsmandat fällt darunter, und selbstverständlich auch eine Vorstandsmitgliedschaft in irgendeinem Verein. Die Unterstellung sämtlicher Tätigkeiten unter die Bewilligungspflicht geht bewusst weit. Sie dient der Transparenz und einer umfassenden Offenlegung und soll damit das Vertrauen in die Justiz rechtfertigen.
Nun zur Differenz zwischen Minderheit und Mehrheit: Der Ständerat und eine Minderheit Ihrer Kommission möchten ein Anwaltsverbot im forensischen Bereich statuieren. Die Minderheit ist der Ansicht, dass die Unabhängigkeit nicht mehr gewährleistet ist, wenn Richterinnen und Richter berufsmässig Dritte vor irgendeinem Gericht vertreten. Die Mehrheit will dieses Verbot auf die Vertretung vor dem Bundesstrafgericht beschränken. Sie erachtet es als unverhältnismässig, einem Teilzeitrichter oder einer Teilzeitrichterin ein Anwaltsverbot aufzuerlegen, d. h. zumindest im forensischen Bereich. Zudem besteht auch für diese Tätigkeit die Bewilligungspflicht gemäss Artikel 7, und die Bewilligung wird nur unter der Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 erteilt. Das bedeutet: Die Unabhängigkeit des Gerichtes muss auf jeden Fall gewahrt bleiben.
Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen.