preparatory:AB 247054
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-06-13
Wortprotokoll
Der Motionär und der Nationalrat möchten die Verjährungsregeln des Verrechnungssteuergesetzes und des Stempelabgabegesetzes denjenigen der Mehrwertsteuer anpassen. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen. Der Bundesrat beantragt ebenfalls Ablehnung.
Es geht um folgenden Sachverhalt: Der Motionär, Nationalrat Aeschi, stellt fest, dass die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgabe Selbstdeklarationssteuern seien und bei diesen ein erhöhtes Bedürfnis nach Rechtssicherheit bestehe. Er stellt weiter fest, dass mit der Mehrwertsteuerrevision von 2008 erfolgreich eine Beschleunigung der Verfahren und eine erhöhte Rechtssicherheit erzielt werden konnten, und zwar durch die Änderung des Verjährungsregimes. Er fordert dies jetzt eben durch die von ihm beantragten Massnahmen auch für die Verrechnungssteuer und die Stempelabgabe.
Der Bundesrat lehnt die Motion mit der Begründung ab, dass die Gefahr bestehen würde, dass, wenn die Regeln angepasst würden, den Kantonen die Veranlagung erschwert würde und der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer wegfallen würde - dies zur Verrechnungssteuer. Bei der Stempelabgabe ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Anzahl der Steuerpflichtigen derart überschaubar sei, dass es eigentlich keinen Handlungsbedarf gebe.
Der Nationalrat hat die Motion am 6. März 2018 mit 101 zu 92 Stimmen angenommen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen wie gesagt Ablehnung, dies aus folgenden Gründen: Für die Kommission besteht kein Zusammenhang, wenigstens verjährungsrechtlich gesehen, zwischen der Verrechnungssteuer, der Stempelabgabe und der Mehrwertsteuer. Speziell die Verrechnungssteuer müsste, wenn schon, mit den Einkommenssteuern und nicht mit der Mehrwertsteuer verglichen werden. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist könnte, wie der Bundesrat ausgeführt hat, zu einer Verminderung oder Untergrabung des Sicherungszwecks in diesen Bereichen führen.
Die verkürzte Frist nach Unterbrechungen, die bei der Mehrwertsteuer eingeführt worden ist, könne, so wurde geäussert, weiter die Gerichte vor Probleme stellen, allfällige Verfahren rechtzeitig abzuschliessen. Auch mit der heutigen relativen Verjährungsfrist von fünf Jahren bei der Verrechnungssteuer und bei der Stempelabgabe sei für Gesellschaften nach dieser Zeit klar, ob ein Verfahren laufe oder Geschäftsunterlagen länger aufbewahrt werden müssten. In dem Sinne schaffe der heutige Zustand mehr Rechtssicherheit.