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preparatory:AB 247832

Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2019-06-18

Wortprotokoll

In Ziffer II Ziffer 2 ist eine Änderung des Publikationsgesetzes vorgesehen, wonach die Verordnungen, die dem Veto unterstellt sind, im Bundesblatt zu publizieren sind. Hier kann man jetzt diese Unterschiede natürlich schon noch weiterspinnen und dann folgern, dass für dieses Vetorecht auch eine Übersetzung der Erläuterungen in alle drei Amtssprachen notwendig ist, und damit die Drohkulisse von Mehraufwand aufbauen. Dass die Erläuterungen zur Verordnung auf der Publikationsplattform publiziert werden sollen, würde bedeuten, dass sie eben nicht in alle Amtssprachen übersetzt werden müssten; für eine Publikation im Bundesblatt müssen die Texte hingegen in alle Amtssprachen übersetzt werden.

Es geht hier aber auch noch um den Zeitfaktor. Die Kommission war in der Diskussion der Ansicht, dass mit einer Übersetzung der Erläuterungen Zeit verlorengehen und diese Zeit nachher nicht mehr eingeholt werden kann.

Die Kommission hat die Publikation im Bundesblatt daher mit 14 zu 6 Stimmen abgelehnt und bittet Sie, ihr zu folgen.

Ich möchte hier nochmals auf das Publikationsproblem für Unterlagen hinweisen, die geheim gehalten werden müssen, z. B. jene der Geschäftsprüfungsdelegation. Ich möchte unterstreichen, dass es nicht vorgesehen ist, geheim zu haltende Verordnungen im Zusammenhang mit der Geschäftsprüfungsdelegation zu veröffentlichen. Daher gilt für diese dieses Vetorecht nicht.