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preparatory:AB 24803

Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-09-18

Wortprotokoll

In den beiden Voten von Herrn Glur und Herrn Freund wurden einige Fragen aufgeworfen, die es zu klären gilt. Ich spreche nicht über die beiden Volksinitiativen - wir empfehlen von der Kommission aus beide Initiativen zur Ablehnung -, sondern nur über die Parlamentarische Initiative.

1. Tier-Anwälte sind in dieser Version nicht vorgesehen.

2. Dass Heilungskosten zum Sachwert hinzugezählt werden müssen, ist normale Praxis; dass sie den ursprünglichen Sachwert übersteigen können, ergibt sich relativ rasch, wenn Sie den rohen Wert einer Katze mit dem Ansatz in der Rechnung des Tierarztes vergleichen. Dann brauchen Sie eben diesen Spielraum. Damit das aber nicht unbegrenzt ist, hat der Ständerat hier das Wort "angemessen" hereingenommen. Man kann also nicht unbegrenzt Heilungskosten geltend machen.

3. Die Abgrenzung zwischen Nutz- und Haustieren ist jetzt in diesem Text in jeder einzelnen Bestimmung wörtlich immer wieder enthalten.

4. Beim Affektionswert, der im Schadenersatzteil geltend gemacht werden kann, handelt es sich nicht um Genugtuung. Affektionswert im Rahmen von Schadenersatz ist etwas ganz anderes als Genugtuung. Es gilt die beiden Dinge auseinander zu halten; das hat auch der Ständerat so betont. Das sind für die Gerichte zwei grundlegend verschiedene Dinge. Der Affektionswert gehört zu einer Sache wie bei einem Bild oder bei Antiquitäten. Die Genugtuung dagegen ist ein Entgelt für die seelische Verletzung eines Menschen. Im vorliegenden Fall handelt es sich also nicht um Genugtuung. Ich bitte Sie, die beiden Dinge auseinander zu halten.

5. Im Übrigen ist es nicht so, dass wir damit neues Recht einführen, sondern wir korrigieren bisheriges Recht, das mit der Lebensrealität nicht übereinstimmt.