preparatory:AB 251298
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-09-18
Wortprotokoll
Ich möchte eigentlich mit einem praktischen Beispiel dort anknüpfen, wo Herr Kollege Schmid jetzt aufgehört hat. Stellen Sie sich vor, ein Kunde kauft ein teures Fahrzeug. Bei Vertragsabschluss gibt es bestimmte Obliegenheiten, die zu erfüllen sind, damit der Versicherer die Prämie auch korrekt beurteilen und berechnen kann. Der Kunde gibt in seinem Vertrag an, er sei der häufigste Lenker. Nach drei Jahren passiert mit diesem Fahrzeug ein Unfall, und es stellt sich jetzt heraus, dass eben nicht er der häufigste Lenker war, sondern sein 21-jähriger Sohn. Damit hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, eine korrekte Angabe darüber zu machen, wer effektiv der häufigste Lenker ist, also nicht erfüllt. Er hat die Anzeige verletzt, weil der Sohn eine ganz andere Prämie als der Vater gehabt hätte. Er hat also versucht, eine günstige Prämie zu erwirken, indem er angegeben hat, er sei der häufigste Lenker. Aber in Tat und Wahrheit war es der Sohn.
Jetzt stellt sich dies erst nach drei Jahren, nachdem ein Unfall passiert ist, heraus. In der Fassung des Nationalrates sehen Sie, dass das Kündigungsrecht infolge dieser Anzeigepflichtverletzung im Prinzip zwei Jahre nach Vertragsabschluss verwirkt wäre. Der Versicherer kann unter Umständen gar nicht in der Lage sein, von dieser Verletzung zu wissen. Darum ist meines Erachtens Absatz 2 von Artikel 6 in der Fassung des Nationalrates völlig untauglich. Er nimmt nicht auf die effektive Situation Rücksicht.
Darum möchte ich Sie bitten, diesen Antrag Fetz abzulehnen.