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AB 251302

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-09-18

Wortprotokoll

Hier geht es um die Beendigung des Versicherungsvertrages, und zwar durch eine ordentliche Kündigung.

Der Nationalrat hat mit einem neuen Absatz 4 eingefügt, dass in der Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht nur dem Versicherungsnehmer zusteht. Ihre Kommission hat nun zwei Änderungen an dieser nationalrätlichen Änderung vorgenommen: Zum einen hat sie präzisiert, dass diese Reduktion auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nur für den Zusatzversicherungsbereich zur sozialen Krankenversicherung gilt, also nicht für die ordentliche Krankenversicherung. Die ordentliche Krankenversicherung unterliegt ja nicht dem Versicherungsvertragsgesetz, sondern untersteht dem KVG. Das regelt der erste Satz von Absatz 4 Ihrer Kommission. Im zweiten Satz beantragt Ihnen die Kommission einstimmig eine Präzisierung für die kollektive Taggeldversicherung. Hier, in Abweichung zur Regel des zweiten Satzes, sollen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall beiden Parteien zustehen.

Kollege Zanetti möchte mit seinem Einzelantrag nun erreichen, dass dieser zweite Satz - wenn ich es richtig verstehe - gestrichen wird, man also auf die Regel des ersten Satzes zurückgeht und das entsprechende Kündigungsrecht immer nur dem Versicherungsnehmer zugestehen sollte.

Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.