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preparatory:AB 251377

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-09-18

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, noch ganz kurz auf das Votum von Herrn Rechsteiner zurückzukommen. Es ist eben nicht so, dass die Prämien nur am Ende einer Vertragsdauer angepasst werden können. Es gibt in den Bedingungen eine Prämienanpassungsklausel: Die Versicherung kann jederzeit die Prämien auf die nächste Hauptfälligkeit hin entsprechend anpassen. Wenn man nicht bereit ist, die neue Prämie zu akzeptieren - in einem spezifischen Vertrag, der einen negativen Verlauf hat -, dann besteht für das Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Das heisst nicht, dass die bereits laufenden Schadenzahlungen jetzt gestoppt würden; diese Fälle würden weiter bezahlt.

Anders ist es im Bereich der Krankenzusatzversicherung, also nicht bei der Taggeldversicherung. Als ich in die Lehre ging, hat Professor Moritz Kuhn uns immer nahegelegt, dass im Prinzip für beide Seiten ein Kündigungsrecht bestehen würde - würde! -, aber die Versicherungen einseitig auf dieses Kündigungsrecht verzichten, weil sonst die Gefahr besteht, dass die Versicherten aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine neue Zusatzversicherung mehr erhalten könnten. Darum ist dieser Teil schon seit den Siebzigerjahren eigentlich gar nicht mehr Gegenstand der Diskussionen. Beim Krankentaggeld ist es ein bisschen etwas anderes, es hat sehr viel auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen zu tun. Seien wir ehrlich: Bei denjenigen Verträgen, die sehr hohe Schadenzahlen haben, müssen Sie sich auch überlegen, ob in der Führung des Betriebs irgendetwas nicht gut ist, vor allem wenn die Intensität der Anzahl Schäden relativ hoch ist.

Ich möchte Sie bitten, den Antrag Zanetti Roberto abzulehnen.