preparatory:AB 254428
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2019-12-04
Wortprotokoll
Bei Absatz 1 geht es um eine Kernfrage der Vorlage. Es geht im Zusammenhang mit der nächsten Frage dann darum, ob die Kantone zur Ergreifung von Massnahmen verpflichtet sind oder nicht. Der Bundesrat beabsichtigte ursprünglich eine Kann-Formulierung, der Nationalrat hat dann eine Muss-Formulierung eingeführt. Der Ständerat ist der bundesrätlichen Lösung gefolgt. Der Nationalrat hat an seiner Version festgehalten, und zwar sehr deutlich mit 146 zu 30 Stimmen.
Ihre ständerätliche Kommission schlägt Ihnen nun vor, in diesem Bereich - also nur bei der Frage einer Kann- oder Muss-Formulierung - dem Nationalrat zu folgen. Heute besteht die Situation, dass 22 von 26 Kantonen ohnehin schon entsprechende Einschränkungen vornehmen. Vier Kantone tun dies nicht. Die grosse Mehrheit tut das also schon. Es ist gemäss Ihrer Kommission insbesondere auch nicht vorgesehen, dass Ausnahmen für Regionen gemacht werden sollen, die eine Unterversorgung aufweisen. Regionen mit einer Unterversorgung können nicht dadurch besser behandelt werden, indem man zulässt, dass die Qualität der Ärztinnen und Ärzte in dieser Region schlechter ist.
Betreffend die Kann- oder Muss-Formulierung können wir dem Nationalrat folgen. Hingegen können wir das bei der nächsten Differenz dann nicht tun, und diese ist mit dieser hier verbunden.
Bei den Absätzen 6 und 7 geht es um zwei verschiedene Fragen, ich spreche zu beiden.
Die Differenz bei Absatz 6 - auf Ihrer Fahne auf Seite 11 - ist nun eine sehr wichtige. Der Nationalrat hat deutlich an seiner Position festgehalten, und Ihre Kommission beantragt Ihnen ebenso deutlich - eigentlich noch deutlicher, der Entscheid fiel mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen -, an der Version des Ständerates festzuhalten.
Ihre Kommission lehnt einen zwingenden Zulassungsstopp für den Fall, dass ein überdurchschnittlicher Kostenanstieg in einem medizinischen Fachgebiet festgestellt wird, ganz entschieden ab. Auf den ersten Blick klingt dieser Stopp vernünftig, auf den zweiten Blick ist er nach Auffassung Ihrer Kommission kontraproduktiv. Denn die Statistiken belegen, dass die Kosten in einem bestimmten Fachbereich nicht parallel zur Anzahl der Ärztinnen und Ärzte im betreffenden Fachgebiet steigen oder sinken. Das ist nicht immer der Fall, aber es ist recht oft der Fall; wir haben drei Kantone durchgespielt.
Die Folge der nationalrätlichen Regelung wäre nicht etwa, dass in städtischen Regionen die Zahl der Spezialisten - also etwa der immer wieder genannten Psychiater in Genf - reduziert würde, sondern es würde in fünfzehn Kantonen der Schweiz ein Versorgungsproblem bei den Kinderärzten entstehen. Das wäre nun wirklich eine ungewollte Konsequenz. Die Kommission ist sich auch bewusst, dass die Grundversorgung, der Hausarzt, die Hausärztin, auch ein Fachgebiet ist. Wenn Sie nun einen Kanton haben, der zu wenig Hausärzte hat - solche Kantone gibt es immer mehr -, und dieser Kanton das Glück hat, dass zwei oder drei neue Hausärzte kommen wollen, dann dürfte er die nicht mehr zulassen, wenn das zu einer entsprechenden Kostensteigerung auf der Basis des Vorjahres führen würde.
Bei dieser Ausgangslage schlägt Ihnen also Ihre Kommission vor, an Ihrer bisherigen Position festzuhalten. Das heisst, die Kantone können je nach Ausgangslage einen entsprechenden Stopp verfügen, aber sie müssen das nicht tun.
Absatz 7 betrifft eine andere Frage. Der Nationalrat hat hier recht deutlich, mit 131 zu 52 Stimmen, beschlossen, den Versicherern ein Recht auf Beschwerde gegen die entsprechenden Verfügungen der Kantone einzuräumen. Darüber kann man an sich diskutieren. Hier hat die Stellungnahme der GDK allerdings ergeben, dass ein solches Beschwerderecht als eigentliche Kampfansage an die Kantone verstanden würde. 22 von 26 Kantonen setzen die Bestimmungen der Absätze 1 und 6 bereits um, und es würde dann die Gefahr bestehen, dass mit dem Beschwerderecht eine Blockade entsteht.
In dieser Situation und bei dieser Frage hat sich deshalb Ihre Kommission entschieden, festzuhalten und den Versicherern hier kein Beschwerderecht einzuräumen.