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preparatory:AB 254888

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2019-12-09

Wortprotokoll

Der Bundesrat kann nachvollziehen, dass im Rahmen der praktischen Umsetzung der Weitergabepflicht gewisse Startschwierigkeiten auftreten können. Dies sollte aber kein Grund sein, auf die gewährten Rabatte zu verzichten. So sind die entsprechenden Bestimmungen den genannten Akteuren, d. h. Spitäler, Apotheken, Ärzteschaft, bereits seit Längerem bekannt. Zudem wurden diese vernehmlasst. Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens fand ein runder Tisch mit den betroffenen Kreisen [PAGE 2131] statt. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass die grundsätzliche Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen im KVG bereits seit 1996 enthalten ist. Bei korrekter Anwendung des Gesetzes müssten Vergünstigungen beim Heilmitteleinkauf also bereits heute an die Patientinnen und Patienten beziehungsweise an deren Versicherer weitergegeben werden. Im KVG wurde die Bestimmung zur Weitergabepflicht gelockert: Versicherer und Leistungserbringer können neu vereinbaren, einen Teil der Vergünstigungen für die Verbesserung der Behandlungsqualität einzusetzen. Dem BAG sind aktuell keine solchen Vereinbarungen bekannt.

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