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preparatory:AB 25498

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-09-25

Wortprotokoll

"Unglücklich formuliert", "Regulierungswut", das sind zwei Stichwörter von Wirtschaftsvertretern, von Personen, die sich sonst für den Wettbewerb stark machen möchten. Immer wieder stellen wir fest, dass Exponenten der Wirtschaft den Wettbewerb tendenziell eng verstehen. Sie gehen davon aus, dass andere Rechtsgüter, wie unter anderem die Wirtschaftsfreiheit des Einzelnen - das haben wir jetzt wieder von Herrn Triponez gehört -, Vorrang haben sollten oder mindestens in die Interessenabwägung einbezogen werden müssen. Einen Hinweis darauf liefert z. B. die zögerliche Umsetzung des Binnenmarktgesetzes. Dies führt zu einer unnötigen und vor allem unerwünschten Einschränkung des Wettbewerbs.

Die Diskussionen, die wir letzte Woche anlässlich der Eintretensdebatte hatten - wir werden sie bei den vertikalen Abreden - Artikel 5 - weiterführen, haben gezeigt, dass es absolut unerlässlich ist, aus ordnungspolitischen Überlegungen bereits in Artikel 1, in Zusammenhang mit dem Zweckartikel, eine Präzisierung des Wettbewerbsbegriffs anzubringen. Wir haben die Zeichen bereits wahrnehmen können. Unter den verschiedenen Formen des Wettbewerbs ist in diesem Zusammenhang vor allem der Intrabrand-Wettbewerb zu erwähnen. Im Grunde genommen geht es darum, dass wir analog zu Artikel 5 Absatz 1 Abreden bereits im Zweckartikel als unzulässig bezeichnen: Abreden, die in irgendeiner Form den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht nur durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen.

Wir von der CVP-Fraktion sind überzeugt, dass bereits hier im Zweckartikel präzisiert werden soll, dass grundsätzlich sowohl horizontale als auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen im Schutzbereich des Kartellgesetzes erfasst sind, obwohl wir z. B. in Artikel 4 die Begriffe definieren. Es geht hier wirklich um ein wettbewerbspolitisches Grundsatzbekenntnis, und dieses haben wir, die CVP, klar abgelegt. Es ist unerlässlich, dass wir hier wettbewerbspolitisch auch ein Zeichen für den Standort Schweiz setzen. Dieses Grundsatzbekenntnis erfolgt auch im Wissen, dass es durchaus Abgrenzungskriterien geben kann oder dass wir solche einführen können. Diese dienen dazu, Herr Triponez, gewisse Abreden z. B. auch gruppenweise freizustellen, um die überschiessende Reichweite des Kartellverbotes mit Blick auf vertikale Abreden zu korrigieren. Die CVP denkt hier vor allem an kleine Unternehmungen, die sich zusammenschliessen, um am Markt bestehen zu können. Wir verweisen in diesem Zusammenhang ganz bewusst nochmals auf den von der CVP-Fraktion eingebrachten Artikel 6 Absatz 1 Litera e, der eine Sonderregelung für KMU vorsieht und erfreulicherweise auch hier in diesem Rat unbestritten ist.

Ich beantrage Ihnen im Namen unserer Fraktion daher, schon im Zweckartikel das wettbewerbspolitische Ziel des Kartellgesetzes in dem Sinne zu präzisieren, dass prinzipiell alle Formen des Wettbewerbs, so unter anderem auch die Intrabrand-Konkurrenz, geschützt sind.