preparatory:AB 25509
Schneider Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-25
Wortprotokoll
Lassen Sie mich zuerst ganz kurz den Antrag Triponez begründen. Es ist richtig und liegt auch im Interesse des Gewerbes, Vertikalabsprachen der Beurteilung nach dem Kartellgesetz zu unterstellen, denn missbräuchliche vertragliche Marktabschottungen und die dadurch überhöhten Preise gereichen nicht nur den Konsumenten, sondern auch den Gewerbetreibenden zum Nachteil. Es ist daher richtig, dass die Wettbewerbshüter ihr Augenmerk nicht nur auf horizontale, sondern vermehrt auch auf vertikale Absprachen richten. Die Wettbewerbskommission hat dies übrigens bereits erkannt und am 18. Februar 2002 ihre Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden publiziert.
Es stellt sich nun die Frage, ob die Substanz dieser Abmachung ins Gesetz aufgenommen werden soll oder nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit bin ich wie die WAK der Meinung, es sei ein neuer Absatz 4 bei Artikel 5 zu schaffen. Gegen die Grundidee des Mehrheitsantrages, in Zukunft wettbewerbswidrige Vertikalabsprachen als vermutungsweise unzulässig zu erklären, ist daher nichts einzuwenden. Indessen schiesst der Mehrheitsantrag insofern über das Ziel hinaus, als er zum Beispiel praktisch alle Alleinvertriebsverträge für vermutungsweise unzulässig erklärt und damit wesentlich weiter geht als das EU-Recht, welches durch Gruppenfreistellungsverordnungen Alleinvertriebsverträge weitgehend vom generellen Kartellverbot freistellt.
[PAGE 1436] Besonders mit Blick auf die Tatsache, dass nun auch direkte Sanktionen für unzulässige Vertikalabreden eingeführt werden sollen, drängt sich eine Präzisierung bzw. Abschwächung des Mehrheitsantrages auf. Ohne eine solche Präzisierung stünden Zehntausende von wettbewerbsrechtlich völlig unbedenklichen Vereinbarungen unter einer Sanktionsdrohung. Dies muss umso mehr vermieden werden, als solche Vereinbarungen, zum Beispiel Alleinvertriebsvereinbarungen, im Grunde genommen nicht nur unbedenklich, sondern in einer dynamischen Betrachtungsweise sogar wettbewerbsfördernd sein könnten. Aus diesem Grunde muss der Mehrheitsantrag entweder inhaltlich verfeinert oder durch einen Zusatz relativiert werden.
Eine solche Relativierung bezweckt der in der WAK eingebrachte Antrag, der jetzt als Minderheitsantrag vorliegt, wonach exklusive und selektive Vertriebssysteme per se zulässig bleiben und somit nicht der Einzelfallprüfung gemäss Kartellgesetz unterliegen sollen. Diese Relativierung geht indessen auch zu weit, weil sie im Ergebnis den Mehrheitsantrag praktisch aushöhlen würde.
Meine Kontakte mit den Verfechtern des Minderheitsantrages haben ergeben, dass inzwischen auch diese Kreise bereit sind - Sie haben es soeben gehört -, einen Schritt Richtung Mehrheitsantrag zu tun, d. h., dass sie zu einer Überarbeitung ihres Minderheitsantrages bereit sind.
Herr Triponez schlägt daher vor, den Minderheitsantrag zu ergänzen: Exklusive und selektive Vertriebssysteme sollen nur dann per se zulässig bleiben, wenn das keine Marktabschottung bewirkt. Damit sollen auch bei exklusiven und selektiven Vertriebssystemen Missbräuche dem Kartellgesetz unterstehen, im Sinne einer Einzelfallprüfung.
Mit einer solchen Ergänzung, die einen Kompromiss zwischen dem Antrag der Mehrheit und dem soeben zurückgezogenen Antrag der Minderheit darstellt, könnte eine für die Wirtschaft im Allgemeinen und das Gewerbe im Besonderen optimale Lösung gefunden werden. Im Übrigen läge damit unser Kartellgesetz in diesem zentralen Punkt, im Ergebnis, auf der Linie des EU-Rechtes.
Die Mehrheit der FDP-Fraktion unterstützt den Antrag Triponez. Wir haben Verständnis für dieses Ansinnen, denn allein die Vermutung, dass alle Vertragsverhältnisse in der Wirtschaft a priori als verdächtig zu gelten haben, scheint uns unstatthaft. Vertikalabreden müssen, sofern sie volkswirtschaftlich schädlich sind, bekämpft werden. Es ist allerdings anerkannt, dass nicht jede Vertikalabrede schädlich ist. Vertikalvertragsverhältnisse sind sehr oft effizient und effektiv. Deshalb soll mit der Gesetzesrevision keine Unsicherheit entstehen und schon gar keine Verschlechterung einhergehen.
Wenn wir den Antrag Triponez unterstützen, so vor allem deshalb, weil sich der Zweitrat der Problematik der selektiven und exklusiven Vertragsverhältnisse für volkswirtschaftlich unbedenkliche Zusammenarbeiten noch einmal in aller Gründlichkeit annehmen soll. Unbedenklich ist eine Vertikalabrede dann, wenn sie nicht zulasten des Konsumenten geht. Lassen wir also diese mit dem Antrag Triponez verlangte Zusatzüberprüfung zu.
Ich bitte Sie um Unterstützung des Antrages Triponez.