preparatory:AB 256569
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-12-18
Wortprotokoll
Artikel 35c beschäftigt sich mit der Nachhaftung bei der Krankenzusatzversicherung. Was heisst das? In der Krankenzusatzversicherung kaufen Sie etwas mehr Komfort ein; wenn Sie diese Versicherung kündigen, erlischt auch die Leistung. Artikel 35c will jetzt, dass Ansprüche aus dem Vertrag bis zu fünf Jahre nach dessen Beendigung entstehen können, wenn sich die versicherte Gefahr noch während der Laufzeit des Vertrags verwirklicht, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt. Im Auge - und das hat wahrscheinlich zum Entschluss Ihrer Mehrheit geführt - hatte man insbesondere ältere Leute, die sich eine Zusatzversicherung nicht mehr leisten können oder wollen und diese dann kündigen. Wenn der Schaden aber noch während des Versicherungsverhältnisses entstanden ist, sollte die Versicherung danach noch fünf Jahre nachhaften. Das war mehr oder weniger die Argumentation Ihrer Kommissionsmehrheit, die Sie auf der Fahne finden. Ich glaube, wir haben in diesem Versicherungsvertragsgesetz eine ganze Reihe von Punkten, bei denen es eigentlich um den Schutz der Versicherten geht - in weiterem Sinne ist es auch ein Konsumenten- oder ein Versichertenschutzgesetz.
Diese Güterabwägung haben Sie immer wieder vorzunehmen: Wenn Sie auf der einen Seite zu grosszügig sind, kann das auf der anderen Seite heissen, dass die Prämien generell steigen. Denn wenn zu viele Leistungen ausbezahlt werden, müssen alle solidarisch für diese höheren Leistungen haften. Das war der Grund für die Minderheit. Den Grund für die Mehrheit habe ich Ihnen bereits gesagt.
Im Interesse der Diskussion, die geführt wurde, würde ich empfehlen, der Kommissionsmehrheit zu folgen und hier diese Nachhaftung in der Krankenzusatzversicherung ins Gesetz aufzunehmen. Es entspricht eigentlich der Diskussion, wie sie geführt wurde. Sie hätten dann aber eine Differenz zum Ständerat. Der Ständerat war hier in seinen Äusserungen relativ klar. Sie haben aber diese Güterabwägung vorzunehmen: mehr Schutz für die Versicherten oder kostendämpfende Wirkung, wenn Sie so wollen. Das ist die Güterabwägung, die Sie vorzunehmen haben.
Ich empfehle Ihnen, eher der Kommissionsmehrheit zu folgen.