preparatory:AB 256601
Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-12-18
Wortprotokoll
Wir nehmen nun die zweite Beratung des Versicherungsvertragsgesetzes vor, eines Gesetzes, das mit einem massiven Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Versicherungsunternehmen und der Versicherten gestartet ist. Viele von Ihnen können sich an unsere sehr hitzige Debatte vom Mai erinnern. Der Nationalrat hat dieses Ungleichgewicht in einer ersten Beratung etwas korrigiert. Der Ständerat hat sich leider der Versicherungslobby gebeugt und die Vorlage wieder verschlechtert - dies zulasten der Versicherten und zugunsten der Versicherungsunternehmen.
Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat nun ein paar wichtige Bestimmungen in der Fassung des Ständerates korrigiert. Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, heute ebenso zugunsten der Versicherten, der Konsumentinnen und Konsumenten und Versicherungsnehmer, zu entscheiden und in weiten Teilen der klaren Mehrheit der WAK-N zu folgen.
Bei Artikel 2a, bei Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und bei Artikel 6 Absatz 2 bitte ich Sie, meinen Minderheitsanträgen und dem Antrag der Minderheit Müller Leo zuzustimmen. Ich werde mich bei den entsprechenden Artikeln noch dazu äussern.
Jetzt zu Artikel 2a, wo es um das Widerrufsrecht geht. Mit meinem Minderheitsantrag bitte ich Sie, am Beschluss des Nationalrates, den er anlässlich der ersten Beratung klar gefasst hat, festzuhalten. Mit Artikel 2a wird ja für das Versicherungsverhältnis das längst fällige Widerrufsrecht eingeführt, das wir in den anderen Verträgen schon kennen. Gemäss unserem Entscheid vom Mai soll dieses Recht nicht nur bei Vertragsabschluss, sondern auch bei wesentlichen Änderungen eines Vertrags bestehen. Das ist korrekt und macht sehr viel Sinn. Denn Vertragsänderungen können ebenso grossen Einfluss auf die Rechtsstellung einer Vertragspartei haben wie der Vertragsabschluss an und für sich.
Stellen Sie sich vor, dass Sie bei einem Versicherungsvertrag beispielsweise den Anwendungsbereich der Versicherung im Sinne einer Ausdehnung ändern wollen, sodass eine viel höhere Prämie anfällt, was entsprechende finanzielle Folgen hat; und stellen Sie sich vor, dass Sie das bei der Erstunterzeichnung falsch eingeschätzt haben. Da muss es die Möglichkeit geben, dass der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen auf seinen Entscheid zu einer Vertragsänderung zurückkommen kann, sofern es - das ist ja auch festgeschrieben - bei dieser Änderung um wesentliche Rechte und Pflichten geht. Diese Bestimmung war übrigens auch in der Totalrevision von 2011 enthalten. Es war ein grosses Anliegen; es ist nicht etwas, das jetzt fremd oder speziell wäre.
Ich bitte Sie hier, in einem kleinen, aber je nach Situation entscheidenden Bereich, wirklich für die Versicherten dem Antrag meiner Minderheit zuzustimmen und bei Artikel 2a bei der Version des Nationalrates zu bleiben.