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preparatory:AB 256937

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-12-19

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen hier namens meiner Fraktion und in Übereinstimmung mit der Kommissionsmehrheit, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten, d. h., keine besondere gesetzliche Bestimmung zu Interessenkonflikten aufzunehmen. Warum?

Keine Frage, der korrekte Umgang mit Interessenkonflikten ist eine wesentliche Pflicht einer jeden Person, die in einer Aktiengesellschaft Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt. Der korrekte Umgang mit Interessenkonflikten ist, wie das Bundesverwaltungsgericht es einmal in einem Urteil ausgeführt hat, der Kern der Treuepflicht namentlich der Verwaltungsratsmitglieder. Nun steht aber diese Treuepflicht bereits im Gesetz, in Artikel 717 Absatz 1 des Obligationenrechts. Durch die Praxis der Gerichte, durch die Wissenschaft und in gewissem Sinn auch durch Soft Law - ich spreche hier den Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance an - ist konkretisiert worden, was die Treuepflicht mit Bezug auf den Umgang mit Interessenkonflikten bedeutet. Zu sagen, es gebe heute keine Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten, wäre eine qualifiziert falsche Aussage; ebenso, wenn man behaupten würde, in den Unternehmen, namentlich in den grossen, sei das Bewusstsein für die Problematik der Interessenkonflikte nicht vorhanden. So gesehen, fragt sich ganz grundsätzlich, warum am geltenden Recht etwas geändert werden sollte.

Etwas konkreter sind nun allerdings zwei Kritikpunkte zu erwähnen: Erstens sind die durch Lehre und Praxis entwickelten Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten subtiler und differenzierter als das, was die von Bundesrat und Ständerat vorgeschlagene gesetzliche Regelung sagt. So ist beim Entwurf etwa fraglich, ob bei jedem Interessenkonflikt immer der Verwaltungsrat informiert werden muss, wie die vorgeschlagene gesetzliche Regelung es zu sagen scheint. Wenn jemand innerhalb der Geschäftsleitung bei einem einzelnen Geschäft, z. B. bei der Anstellung eines Mitglieds des oberen Kaders, einen Interessenkonflikt hat, dann braucht er doch nicht den Verwaltungsrat darüber zu informieren, sondern den Vorsitzenden der Geschäftsleitung.

Auch ist es kaum richtig, dass immer "vollständig", wie der Entwurf sagt, über den Interessenkonflikt informiert werden muss. Erwägungen namentlich der wirtschaftlichen Privatsphäre seitens des vom Konflikt Betroffenen können sehr wohl dazu führen, dass er nur insoweit über den Konflikt [PAGE 2396] informiert, als es zur Ergreifung sachgerechter Massnahmen durch den Verwaltungsrat nötig ist.

Zweitens kann man auch infrage stellen, ob die vorgeschlagene gesetzliche Regelung wirklich das Wichtigste aus den in Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen herausgreift. So ist es neben der vorgeschlagenen Regel betreffend die Pflicht zur Offenlegung eines Interessenkonflikts nicht minder wichtig, dass jedes Verwaltungsratsmitglied seine Verhältnisse so ordnet, dass es möglichst nicht in einen Interessenkonflikt gerät. Und wenn ein schwerer institutioneller Interessenkonflikt besteht, darf jemand ein Mandat gar nicht erst annehmen. Von all dem sagt die vorgeschlagene Gesetzesregel nichts.

Wenn aber nach geltendem Recht Interessenkonflikte bereits geregelt sind und der Versuch, diese Grundsätze oder einen Teil davon zu kodifizieren, nicht gelingt, wie ich aufgezeigt habe, dann sollte man es doch ganz einfach beim Status quo belassen.

Das ist das, was ich Ihnen namens der SVP-Fraktion und der Kommissionsmehrheit - in deren Namen ich zwar nicht sprechen darf, die aber gleicher Meinung ist - beantrage.

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