Lexipedia

AB 257485

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-03

Wortprotokoll

Das Versicherungsvertragsgesetz ist eines der zentralen Konsumentenschutzgesetze unseres Landes. Es ist ein spezielles Konsumentenschutzgesetz, weil es sich ausnahmsweise - anders als im Verhältnis Mieter/Vermieter oder Käuferin/Verkäufer - in der Regel nicht nur um ein Zweiparteiengeschäft, sondern um ein Dreiparteiengeschäft handelt, also um ein Dreiecksgeschäft. Wir haben einen Versicherungsunternehmer, wir haben eine Person, die die Versicherung abgeschlossen hat, die Versicherungsnehmerin, und wir haben oft eine Drittperson, nämlich diejenige Person, die geschützt ist - wenn Sie so wollen, der Versicherte, der geschädigte Dritte, je nach Konstellation. Wir kommen heute in mehreren Situationen auf dieses vielleicht etwas komplizierte Dreiecksgeschäft zurück.

Der Nationalrat hat bei diesem Geschäft neun Differenzen belassen. Ihre Kommission unterbreitet Ihnen bei vier Differenzen den Antrag, dem Nationalrat zu folgen, bei vier Differenzen, an der Version des Ständerates festzuhalten, und bei einer Differenz beantragt sie eine Neuregelung, einen Kompromiss.

Ich beginne gleich mit der ersten Differenz bei Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f. Hier ging es um die Frage, welche Informationspflichten das Versicherungsunternehmen hat.

Der Ständerat hat die Auffassung vertreten, dass die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung im Falle des Rückkaufs verbundenen Kosten - das ist nun der Kernbegriff - dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden müssen. Der Nationalrat hat beschlossen, diese Bestimmung zu streichen. Ihre Kommission schlägt Ihnen nun einen Kompromiss vor, der bedeutet, an der Version Ständerat festzuhalten, aber den Begriff "verbundenen Kosten" durch den Begriff "verbundenen wesentlichen Kostenarten" zu ersetzen. Das heisst, das Versicherungsunternehmen muss zwar über die vielleicht sehr spät eingetretenen Folgekosten orientieren, aber nicht mit einem Betrag auf Franken und Rappen, sondern mit der Information an die Versicherungsnehmerin, um welche Kostenbegriffe es sich handelt und über die ungefähre Höhe, soweit sie aus heutiger Sicht abschätzbar ist.

Die Kommission ist der Meinung, dass wir damit einen tragbaren Kompromiss gefunden haben, der sowohl für die Konsumentenseite als auch für die Versicherungsseite erträglich sein müsste. Es gibt keine Minderheit.

AB 257485 | Lexipedia | Lexipedia