Lexipedia

preparatory:AB 257515

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2020-03-03

Wortprotokoll

Auch hier befinden wir uns wieder im Dreiecksverhältnis zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und geschädigtem Dritten, also dem Versicherten. In diesem Falle hat sich Ihre Kommissionsmehrheit anders entschieden als im gerade diskutierten Fall. Sie hat sich mit 7 zu 6 Stimmen knapp dafür entschieden, an der Position des Ständerates festzuhalten.

Eine starke Minderheit ist der gegenläufigen Meinung. Es geht um das direkte Forderungsrecht des geschädigten Dritten. Nehmen wir ein Beispiel: Der Mieter lässt die Kerzen am Weihnachtsbaum zu lange brennen, weshalb das Haus abbrennt. Mieter - Vermieter - Versicherer. Es stellt sich nun eine Frage. Klar ist: Wenn das Haus abbrennt, dann ist zunächst einmal die obligatorische kantonale Gebäudeversicherung dem Eigentümer gegenüber für den Schaden zahlungspflichtig. Im direkten Forderungsverhältnis hat im bisherigen Recht der Geschädigte kein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer. Der Eigentümer, der Geschädigte ist also gehalten, sich direkt an den Schädiger, in diesem Fall an den Mieter, zu halten.

Der Bundesrat hat nun vorgeschlagen, dieses Recht zu ändern. Er hat vorgeschlagen, dass dem geschädigten Dritten neu ein direktes Forderungsrecht eingeräumt werden soll, aber nur für diejenigen Fälle, in denen der Schädiger nicht mehr greifbar ist, wenn also der haftpflichtige Versicherte nicht mehr belangt werden kann - gestorben, ausgewandert, was auch immer - oder wenn er sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren befindet, er also noch da ist, aber kein Haftungssubstrat mehr vorhanden ist. Für diese Fälle, aber nur für diese Fälle möchte der Bundesrat zum Schutze des Dritten das direkte Forderungsrecht einführen.

Der Nationalrat ist nun einen wesentlichen Schritt weiter gegangen und möchte dieses direkte Forderungsrecht generell einführen. Für alle Fälle könnte dann der Geschädigte also immer direkt auf den Versicherer greifen. Das ist auf den ersten Blick für den Geschädigten noch sympathisch, weil er [PAGE 16] das direkte Durchgriffsrecht hat, aber hier wird nun im Gegensatz zur vorherigen Diskussion die Rolle des Versicherungsnehmers zu wenig beachtet. Derjenige, der die Versicherung abgeschlossen hat, hat vielleicht ein Interesse, den Schaden mit dem Geschädigten direkt zu decken. Also der Mieter, der den Schaden angerichtet hat, wenn es ein kleiner Schaden von ein paar hundert oder vielleicht tausend bis zweitausend Franken ist - also nur ein kleiner Brand in der Küche -, hat vielleicht ein Interesse, das direkt mit dem Hauseigentümer zu bereinigen und es der Versicherung nicht zu melden. Er möchte gar nicht, dass sie es erfährt, weil vielleicht seine Prämie höher ausfallen würde, wenn er es meldet. Der geschädigte Dritte ist also gedeckt, und der Versicherungsnehmer hat kein Problem mit höheren Prämien.

Oder denken Sie an den Fall eines Selbstbehaltes. Wenn der Schädiger, der Mieter, einen Selbstbehalt auf seiner Versicherung hat und die Versicherung bei kleinen Schäden direkt belangt werden kann - denken Sie an Nachbarschäden oder ähnliche Situationen -, würde der Versicherer in diesen Fällen sagen: Ja, ich zahle mal die Geschichte, ich habe ja das volle Rückgriffsrecht auf meinen Versicherungsnehmer, weil der Selbstbehalt gleich hoch ist. Der Versicherer hat also kein Interesse, den Schaden wirklich ernsthaft zu prüfen. Ein ernsthaftes Interesse hat nur der Versicherungsnehmer, und dem würde dieses Recht dann genommen, wenn Sie das direkte Forderungsrecht für alle Fälle einführen.

In dieser Situation schlägt Ihnen die Mehrheit Ihrer Kommission vor, an der bestehenden Version festzuhalten, das heisst, die Version des Bundesrates zu übernehmen, und keine allgemeine Ausdehnung im Sinne des Nationalrates vorzunehmen.